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Unterschied zwischen Bonusleistung und Beitragserstattung

VLH informiert zum Thema Krankenkassen-Bonus und Steuern: Bis 150 Euro kein Nachweis erforderlich

Unterschied zwischen Bonusleistung und Beitragserstattung

Fast 75 Millionen Menschen waren Ende des vergangenen Jahres in Deutschland gesetzlich krankenversichert und verteilten sich auf 95 Krankenkassen. Das geht unter anderem aus Zahlen des Bundesgesundheitsministeriums hervor. In der Regel bieten die Krankenkassen ihren Versicherten Bonusprogramme an: Wer beispielsweise an Vorsorgeuntersuchungen teilnimmt, Sport- oder Ernährungsprogramme nutzt, eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio hat oder sich impfen lässt, wird mit Sach- oder Geldprämien belohnt. Darüber informiert der Verein Vereinigte Lohnsteuerhilfe in einer Pressemitteilung.

Laut dem nach eigenen Angaben unabhängigen Informationsportal „krankenkassen.de“ reichen die Geldprämien, die von Krankenkassen als Bonus an Versicherte ausbezahlt werden können, von 50 bis maximal 400 Euro. Aber Achtung: Steuerlich gesehen sind solche Bonuszahlungen lediglich bis zu einer Höhe von maximal 150 Euro grundsätzlich unschädlich. Erhält man mehr, muss man unter Umständen dem Finanzamt darlegen, dass es sich um eine reine Bonusleistung handelt und nicht etwa um eine Beitragsrückerstattung.

Regelung für Sonderausgaben

In früheren Jahren wurde teils gerichtlich darüber gestritten, ob Bonuszahlungen von Krankenkassen als Beitragserstattung gelten oder nicht. Das kann sich auf die Steuerlast auswirken, denn Beitragserstattungen mindern für Steuerpflichtige mit kompletter Summe den Sonderausgabenabzug. Nach einigem Hin und Her beschied das Bundesfinanzministerium (BMF) im Dezember 2021, dass Zahlungen aus Bonusprogrammen der Krankenkassen bis zu einer Höhe von 150 Euro nicht als Beitragserstattungen gelten und sich somit nicht mindernd auf die Sonderausgaben auswirken. Zur Erklärung: Zu den Sonderausgaben gehören unter anderem sogenannte Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die mit BMF-Schreiben dargelegte Verwaltungsregelung für die steuerliche Behandlung von Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen hat sich seitdem bewährt. Zwar galt die Regelung zunächst nur bis zum 31. Dezember 2024 - allerdings wurde sie nun gesetzlich festgeschrieben und gilt deshalb seit 1. Januar 2025 dauerhaft. Und wenn die Krankenkasse in einem Jahr mehr als 150 Euro an Bonuszahlungen überweist? Mindert das dann direkt den Sonderausgabenabzug? Im Grunde ja, zumindest was den übersteigenden Betrag angeht. Denn dann geht das Finanzamt erst einmal von einer Beitragsrückerstattung aus.

Kasse um Bescheinigung bitten

Das lässt sich aber verhindern. Dazu bittet man die Krankenkasse um eine Bescheinigung. Darin sollte bestätigt werden, dass die Bonuszahlungen, die über 150 Euro hinausgehen, Gesundheitsmaßnahmen betreffen, die nicht im Basisversicherungsschutz enthalten sind, oder die der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen. Und dass diese Leistungen von der versicherten Person privat finanziert wurden.

Ein Hinweis: Erstattungen, die nicht unter die Bonuszahlungen fallen, sind bei Krankenkassen möglich, die einen Wahltarif mit Beitragsrückerstattung anbieten. Versicherte, die sich dafür entscheiden, können einen Teil ihrer Beiträge zurückbekommen. Etwa wenn sie ein Jahr lang keine Leistungen in Anspruch genommen haben. Eine solche Rückerstattung ist gesetzlich auf 600 Euro begrenzt - und mindert in ganzer Summe den Sonderausgabenabzug. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. red