Anzeigensonderveröffentlichung
Domspitzen

Sein Name war Hase

Speyerer Geschichten: Ausgedehnte Kneipentour endet für Tagelöhner im Gefängnis

Im Zentralgefängnis in Kaiserslautern hat der Speyerer Trunkenbold seine Haftstrafe abgebüßt. (LITHOGRAPHIE: F.C. SCHWAAB)
Im Zentralgefängnis in Kaiserslautern hat der Speyerer Trunkenbold seine Haftstrafe abgebüßt. (LITHOGRAPHIE: F.C. SCHWAAB)

Seine Liebe zum Branntwein wurde einem Speyerer Tagelöhner im Jahr 1849 zum Verhängnis: Eine ausgedehnte Tour durch mehrere Wirtshäuser endete für ihn zunächst vor Gericht und danach für sechs Jahre im Gefängnis.

Michael Zinn hatte die Domstadt im Herbst 1848 mit seiner Familie verlassen, weil er sich in Lachen bei Neustadt bessere Verdienstmöglichkeiten im Taglohn versprach. Schon in Speyer hatte ihm der Ruf angehaftet, dass er dem Branntwein ergeben sei und es auch mit fremdem Eigentum nicht so genau nehme.

Am 27. November 1848 hatte sich Michael Zinn in das Wirtshaus ,,Zur Traube" begeben, wo er mehrfach mit anderen Gästen „Händel“ anfing und dabei sogar mit seinem Klappmesser drohte, bis man ihn zur Tür hinaus warf.

Im Anschluss zog er weiter - ,,Zum Schwanen", wo er sich genauso aufführte, so dass er auch dort hinausgeworfen wurde. Später kehrte er wieder und brach einen Streit mit den Wirtsleuten vom Zaun. In diesem Augenblick erschien der Ordnungshüter der Gemeinde, Jakob Schuster, allerdings ,,ein schwächlicher Greis" und wenig durchsetzungsfähig, den man bat, den Betrunkenen wegzubringen. Der Speyerer Tagelöhner leistete jedoch Widerstand gegen die „Amtshandlung" und schlug mit einem Beil nach Schuster, wobei er diesen verletzte.

Die Verletzung hatte für Schuster eine mehrwöchige Behandlung zur Folge. Zinn hatte sich schließlich vor dem Assisengericht (Schwurgericht) der Pfalz in Zweibrücken zu verantworten, wo er angab, an jenem 27. November so stark betrunken gewesen zu sein, dass er von den ihm zur Last gelegten Vorkommnissen gar nichts wisse, was durch übereinstimmende Zeugenaussagen jedoch relativiert wurde.

Die Geschworenen kamen zu der Ansicht, dass Zinn zwar betrunken gewesen war, aber nicht so stark, dass er nicht mehr gewusst hätte, was er tat. Für die an Schuster begangene Körperverletzung, die für diesen eine mehr als 20-tägige Arbeitsunfähigkeit und damit einen Verdienstausfall zur Folge hatte, verurteilte ihn das Schwurgericht am 1. März 1849 zu sechs Jahren Haft. Ih