Wer aus beruflichen Gründen am Arbeitsort eine zusätzliche Wohnung oder ein Zimmer mietet, um nicht täglich zwischen Wohn- und Arbeitsort pendeln zu müssen, kann einen Teil der damit verbundenen Kosten steuerlich geltend machen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 gibt es eine neue, eigene Anlage mit dem Titel „Anlage N Doppelte Haushaltsführung“, um diese Ausgaben zu erfassen. Die Anlage beinhaltet auch neue Zeilen zur doppelten Haushaltsführung im Ausland, um den Verpflegungsmehraufwand genau berechnen zu können.
Die „normale“ Anlage N wurde ebenfalls umstrukturiert, vor allem im Hinblick auf das häusliche Arbeitszimmer: Ab 2023 gibt es nur noch zwei Möglichkeiten, Werbungskosten für das Arbeiten von zu Hause in der Steuererklärung anzugeben.
Zum einen das häusliche Arbeitszimmer: Sämtliche Kosten für das Arbeitszimmer sind als Werbungskosten absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Das ist zum Beispiel bei manchen Journalistinnen und Journalisten der Fall. Wollen diese die vollen Kosten für ihr Arbeitszimmer in der Steuererklärung angeben, müssen sie die Ausgaben anteilig ermitteln – also für Gas, Wasser, Strom, Miete oder auch Versicherungen. Ab 2023 kann für das Arbeitszimmer alternativ die Pauschale von 1.260 Euro geltend gemacht werden, so spart man sich das Suchen und Ausrechnen von Belegen.
Für alle übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt es die zweite Variante, um die Kosten ihres Arbeitsplatzes zu Hause steuerlich geltend zu machen: Sie können ab 2023 die Homeoffice-Pauschale von maximal 1.260 Euro ansetzen (2022 waren es 600 Euro). Allerdings darf diese nur für tatsächlich im Homeoffice verbrachte Arbeitstage in der Steuererklärung eingetragen werden. Pro Tag sind es dann 6 Euro, und anerkannt werden maximal 210 Tage (210 Tage x 6 Euro = 1.260 Euro). Spannend war das Jahr 2023 für alle, die mit Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum handelten. Denn der Bundesfinanzhof, Deutschlands höchstes Gericht für Steuern, hat am 14. Februar 2023 entschieden, dass virtuelle Währungen sogenannte andere Wirtschaftsgüter sind. Das hat zur Konsequenz, dass Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn die Haltefrist weniger als zwölf Monate beträgt. Entsprechend gibt es ab der Steuererklärung 2023 einen eigenen Abschnitt in der Anlage SO, der sich mit virtuellen Währungen und anderen sogenannten Tokens befasst. Hier müssen die Anschaffungs- und Veräußerungsdaten genau angegeben werden, ebenso wie die Werbungskosten, die im Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft entstanden sind.
Neu ab Veranlagungszeitraum 2023 ist die Anlage „V Sonstiges“. Darin sollen nun alle Einkünfte aus einer Grundstücksgemeinschaft sowie Einnahmen aus einer Untervermietung erfasst werden. Die bisherige Anlage V für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verlängert sich auf vier Seiten. Zusammengefasst: Die Formulare der Steuererklärung 2023 sind länger und umfangreicher geworden.
Zwar sind einzelne Zeilen im Vergleich zu 2022 weggefallen, wie zum Beispiel der Abschnitt zur Energiepreispauschale oder die Eingabemöglichkeit für die Empfangsvollmacht. Aber insgesamt wurden die Vordrucke eher erweitert. Dazu gehören auch die Anlage Energetische Maßnahmen, die 2023 auf ganze drei Seiten kommt, die Anlage Kind mit jetzt vier Seiten oder die Anlage Vorsorgeaufwand mit nun drei Seiten – 2022 waren es nur zwei.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater. Weitere Informationen unter www.vlh.de. red