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Pflegekompass

Betreuungsverein Kaiserslautern: Für den Ehepartner entscheiden

Experten vom Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer erläutern die Voraussetzungen und das Ziel des Notvertretungsrechtes 

Betreuungsverein Kaiserslautern: Für den Ehepartner entscheiden

Ansprechpartner für Ehegattenvertretungsrecht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Christian Simunic vom Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer.  FOTO: MONIKA KLEIN

Was geschieht, wenn mein Ehepartner plötzlich nicht mehr selbst Entscheidungen bezüglich seiner Gesundheit treffen kann? Eine Antwort darauf gibt das seit Anfang Januar geltende Ehegattenvertretungsrecht, auch Notvertretungsrecht genannt. Wer jedoch weitsichtig handeln will, der sollte über eine Vorsorgevollmacht nachdenken.

„Viele Eheleute glauben an den Mythos, dass sie in Notsituationen automatisch für ihren Partner vertretungsberechtigt sind. Das ist aber nicht der Fall", räumt Christian Simunic mit einer gängigen Meinung auf. Der Geschäftsführer des Kaiserslauterer Betreuungsvereins Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer berät wie seine Kollegin oder auch die Mitarbeiter der anderen in Stadt und Kreis ansässigen Betreuungsvereine Personen bezüglich des Ehegattenvertretungsrechts, aber auch über eine gesetzliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

Er sieht in der seit wenigen Wochen geltenden Novelle vielmehr ein Entgegenkommen des Gesetzgebers, das dem Denken und Handeln der Bürger entspreche. „Jetzt haben Eheleute tatsächlich das Recht, ihren Gatten im Rahmen der Gesundheitsfürsorge zu vertreten, ohne dass zuvor eine Vorsorgevollmacht getroffen wurde", hält er fest.

Damit dieses Notvertretungsrecht greifen kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört, dass der Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht mehr selbst regeln kann und er dafür zuvor keinen Bevollmächtigten oder Betreuer bestellt hat. Des Weiteren müssen die Eheleute zusammenleben und es darf weder dem behandelnden Arzt noch dem Gatten ein Hinweis darauf vorliegen, dass eine Notvertretung durch den Partner nicht erwünscht ist. Sollte das der Fall sein, kann ein Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer unter www.vorsorgeregister.de hinterlegt werden.

Der vertretende Ehegatte muss dem für die Behandlung zuständigen Arzt gegenüber schriftlich bestätigen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind und kein Ausschlussgrund vorliegt. Der Arzt hingegen ist dazu verpflichtet, diese Angaben zu überprüfen und schriftlich zu bestätigen. Dafür kann er auch Einblick in das Vorsorgeregister nehmen.

Ziel dieser Gesetzgebung, die im Übrigen auch eingetragene Lebenspartnerschaften schließt, ist es, die Bestellung einer rechtlichen Betreuung zu vermeiden. Allerdings: „Das Notvertretungsrecht endet automatisch nach maximal sechs Monaten und es kann nicht verlängert werden“, macht Simunic auf eine zeitliche Begrenzung aufmerksam. Vorzeitig endet es dann, wenn der Erkrankte wieder einwilligungs- und handlungsfähig ist. Dies werde meist durch ein ärztliches Attest bescheinigt, weist der Sozialarbeiter hin. Wurde ein Betreuer gerichtlich bestellt, endet es ebenfalls.

Simunic legt jedem und auch jungen Menschen ans Herz, eine Vorsorgevollmacht zu unterzeichnen. Er stellt die Frage: „Warum sollte man auf den Bedarfsfall warten, wenn ich mich vorher selbst darum kümmern kann?" Denn anders wie bei dem Notversorgungsrecht für Ehepartner, das Rechtsgeschäfte wie beispielsweise den Verkauf eines Autos oder das Kündigen einer Versicherung ausschließt, ist eine Vorsorgevollmacht wesentlich umfassender.

"Wichtig ist", betont Simunic, "dass man eine Person des Vertrauens benennt." Sie muss volljährig und geschäftsfähig sein. „Es kann ein erwachsenes Kind sein, ein Arbeitskollege, ein Freund oder auch ein Nachbar, von dem man weiß, dass er meinen Willen und meine religiösen und ethischen Wertvollstellungen kennt und berücksichtigt", führt Simunic aus. Der Bevollmächtigte sollte sich wiederum bewusst machen, dass er den Willen des anderen vertritt.

Eine solche Vorsorgevollmacht umfasst weitaus mehr Lebensbereiche, etwa behördliche Angelegenheiten, Versicherungen, Renten, Vertragswesen und finanzielle Rechtsgeschäfte und auch Gesundheitsanliegen, die allerdings explizit benannt sein müssen. Simunic empfiehlt zudem das Ausstellen einer Patientenverfügung. Darin wird festgelegt, ob und in welchen Situationen die ärztliche Behandlung erfolgen oder unterbleiben soll.

Simunic und seine Kollegin informieren in der kostenfreien Beratung über die jeweiligen Möglichkeiten, sie erläutern Gesetzestexte und gehen auf Fragen ein. Er stellt fest: „Wer sich intensiv beraten lässt, hat den Vorteil, dass er seine Entscheidungen viel differenzierter treffen kann." Imo

INFO

Eine Liste mit Adressen und Kontaktdaten der Betreuungsvereine in Stadt und Kreis Kaiserslautern ist im Internet unter www.demenz-kl.de hinterlegt.
Formulare und Infobroschüren können im Netz auf den Seiten des Bundesjustizministeriums unter www.bmj.de heruntergeladen werden.