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Pflege Kompass

Vom Antrag bis zum Widerspruch

Fragen und Antworten: Was man über Pflegegrade wissen sollte – Frühzeitig beraten lassen

Vom Antrag bis zum Widerspruch

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Erst der Antrag, dann kommt der Gutachter – doch was gibt es dann überhaupt? Wer einen Pflegegrad beantragt, muss mit einem gewissen Maß an Papierkrieg rechnen. Doch die Mühe lohnt sich.
     

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Welche Unterstützung man bekommt, hängt vom Pflegegrad und den Umständen der Pflege ab.FOTO: ANGELIKA WARMUTH/DPA

Wenn es einfach nicht mehr alleine geht, wünschen sich viele Menschen Unterstützung. Leistungen der Pflegeversicherung können da weiterhelfen – und die gibt es in aller Regel nur mit einem Pflegegrad.

Was ist ein Pflegegrad?

Mithilfe des Pflegegrads bewerten Krankenkassen die Pflegebedürftigkeit eines Menschen. Um Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung zu haben, muss ein Pflegegrad vorliegen. Dieser gibt an, wie stark ein Mensch in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt ist. Die Grade reichen von 1 für gering bis 5 für die schwerste Beeinträchtigung. Die Pflegebedürftigkeit muss für voraussichtlich mindestens sechs Monate gelten.

Wie und wo beantragt man den Pflegegrad?

Bei der Pflegekasse. Dazu reicht ein Anruf oder ein formloser schriftlicher Antrag. Die Kassen versenden dann das Formular. Pflegekassen sind an Krankenkassen angegliedert. Ist der Antrag gestellt, folgt der Hausbesuch eines Gutachters. Die Gutachter befragen die Antragsteller und ermitteln so den Pflegegrad.

Wie läuft die Einstufung ab?

„Die Gutachter arbeiten nach einem festen Schema. Geprüft wird zum Beispiel, wie mobil der Antragsteller ist oder ob er oder sie psychische Probleme hat“, sagt Karin Bumann vom Wohlfahrtsverband Caritas. Bewertet wird zudem, in welchem Umfang sich der Antragsteller noch selbst versorgen kann. Auf Basis dieser Beurteilung fällt die Pflegekasse ihre Entscheidung.

Wer bekommt welchen Pflegegrad?

Jeder Fall wird für sich gewertet. Verallgemeinerungen sind schwierig – auch weil es nicht zuerst um medizinische Diagnosen geht. Verena Bentele, Präsidentin des Sozialverbands VdK, nennt Beispiele: „Pflegegrad 1 bekommt etwa jemand, der leicht gehbehindert ist. Eine beginnende Demenz wird häufig dem Pflegegrad 2 zugeordnet. Pflegegrad 5 bekommen meist Menschen, die zum Beispiel vollständig bewegungsunfähig oder bettlägerig sind.“

Welche Unterstützung gibt’s?

Das hängt vom Pflegegrad und den Umständen der Pflege ab: Findet die Pflege zu Hause statt, ist sie teil- oder vollstationär? Unterschieden wird außerdem zwischen Geld- und Sachleistungen. Wird jemand zu Hause und von Angehörigen gepflegt, zahlt die Pflegekasse zum Beispiel eine Pauschale, alternativ einen Pflegedienst. Eine Kombination aus Geld- und Sachleistungen ist ebenfalls möglich.

Wie hoch sind die Pauschalen?

Die Sätze für die Geldleistungen liegen deutlich unter denen für Sachleistungen: Bei Pflegegrad 2 zum Beispiel zahlen die Versicherer entweder 316 Euro aus oder finanzieren Sachleistungen von bis zu 698 Euro. Pflegebedürftigen der Stufe 5, die in einem Heim stationär betreut werden, unterstützt die Pflegekasse mit 2005 Euro im Monat.

Beschränken sich die Kassenleistungen auf die Betreuung?

Nein. Pflegebedürftige Menschen können zum Beispiel Zuschüsse für Betteinlagen oder Einmalhandschuhe beantragen. Wird ein Mensch zu Hause gepflegt, kann er schon bei Pflegegrad 1 eine Unterstützung von 4000 Euro zum Umbau der Wohnung bekommen. Alle Pflegebedürftigen haben außerdem Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag von 125 Euro. Dieser wird jedoch zweckgebunden ausgezahlt.

Was ist, wenn ich niedriger eingestuft wurde als erhofft?

Wer mit dem Pflegegrad nicht einverstanden ist, kann Einspruch einreichen. Hilfreich sind hierbei Begründungen, wie etwa Atteste vom Arzt, die vorher unberücksichtigt blieben. Dann wird ein Zweitgutachten erstellt und die Pflegekasse fällt eine neue Entscheidung. Gegen diese kann vor dem Sozialgericht geklagt werden.

Was passiert, wenn die Pflegesätze nicht ausreichen?

Das ist häufig so – bei stationärer Pflege im Heim genau wie bei ambulanter Betreuung. Man sollte sich daher frühzeitig überlegen, ob man zu Hause oder in einer Einrichtung versorgt werden will und wie das bewerkstelligt werden kann.

Wer kann mich beraten?

Viele Verbände wie Caritas, AWO, Deutsches Rotes Kreuz oder der Sozialverband VdK bieten Beratungen an. Eine andere Anlaufstelle sind Pflegestützpunkte der Pflege- und Krankenkassen.  dpa