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Viele Berufstätige sind derzeit im Homeoffice – und wer einen Firmenwagen hat, fährt deshalb vielleicht seltener als sonst zur Arbeit. Ist dies der Fall, sollten Betroffene prüfen, ob sie die steuerliche Bewertung des Firmenwagens ändern lassen wollen.
Arbeitgeber müssen weiter einen Sachbezug für die möglichen Fahrten zur sogenannten ersten Tätigkeitsstätte beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen. „In diesen Fällen sollte geprüft werden, ob eine Einzelbewertung des geldwerten Vorteils für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte infrage kommt“, so der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.
Im Normalfall werden steuerlich jeden Monat 0,3 Prozent des Brutto-Listenneupreises des Autos multipliziert mit den Entfernungskilometern von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte als geld werter Vorteil für den Firmenwagenfahrer erfasst. Alternativ kann aber auch eine Einzelbewertung für jede Fahrt mit 0,02 Prozent des Brutto-Listenneupreises multipliziert mit den Entfernungskilometern vorgenommen werden. Dies ist günstiger, wenn im Schnitt weniger als 15 Fahrten pro Monat zur Arbeitsstätte erfolgen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Einzelbewertung für das gesamte Kalenderjahr erfolgt. Bei Fragen sollte man sich an örtlich ansässige Steuerberatungen wenden. dpa/tmn
Soforthilfen durch Landesprogramm
Das Landesprogramm „Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz“ ergänzt die Soforthilfen des Bundes und erweitert diese zudem auf Unternehmen mit bis zu 30 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).
Antragsberechtigt sind Solo- Selbstständige, Freiberufler,Unternehmen und Landwirtschaft mit Sitz in Rheinland-Pfalz. Der „Corona Soforthilfe Kredit RLP“ wird über die Hausbank beantragt und ist bis zum 31.3.2022 tilgungsfrei. Solo-Selbstständige und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten erhalten Sofortdarlehen über 10.000 Euro, Unternehmen mit bis zu 30 Beschäftigten Darlehen über 30.000 Euro sowie einen Zuschuss über 9000 Euro. Die gewährten Kreditmittel können nach Erhalt der Zusage bis 30.11.2020 abgerufen werden. Der Programmzinssatz für den Endkreditnehmenden beträgt ein Prozent pro Jahr.Die Tilgung erfolgt zwischen 31.3.2022 und 31.3.2026 in 17 gleichhohen vierteljährlichen Raten. Die Auszahlung erfolgt separat direkt an den Antragsteller. Im Fall der Nichtinanspruchnahme des Kredites ist ein bereits ausgezahlter Landeszuschuss vom Antragsteller zurückzuzahlen.
Weitere Infos und Anträge unter https://isb.rlp.de/home/detailansicht/soforthilfendes-bundes-und-deslandes.html isb/frei