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Pflege Kompass

In Gemeinschaft leben

ASB-Seniorenzentrum Otterberg

In Gemeinschaft leben

Will das Haus auch in Corona-Zeiten zu einem Zuhause machen: Einrichtungsleiterin Andrea Fecher.

Im ASB-Seniorenzentrum Otterberg leben die Bewohner nach dem Normalitätskonzept. Es wird auch in Corona-Zeiten, abhängig von den jeweiligen Bestimmungen, umgesetzt.Das Haus bietet 60 Zimmer für Einzel- und vier Zimmer für zwei Personen. Hinzu kommen vier Wohngruppen mit Küche für bis zu 17 Bewohner. Die Tagesstruktur orientiert sich am Alltag und ermöglicht den Bewohnern aktiv teilzunehmen, beispielsweise beim Zubereiten der Mahlzeiten.Als Andrea Fecher Anfang Juni ihre Stelle als Leiterin des Heims antrat, kam sie mitten in den damals noch recht strikten Corona-Schutzmaßnahmen an. „Ein Bewohner konnte für eine Stunde in der Woche einen angemeldeten Besuch in einem separaten Raum mit Abstand und Maske empfangen“, erzählt sie.

            

Für Mitarbeiter und Bewohner war diese Situation nicht einfach zu bewältigen. „Mimik und Gestik spielen eine große Rolle im Umgang mit den Bewohnern, auch, weil einige von den Lippen ablesen. Der für Demenzkranke wichtige Körperkontakt war nicht möglich“, blickt sie zurück.

Einen Monat später folgten Lockerungen, sodass unter anderem zwei Besucher täglich zeitlich unbegrenzt im Bewohnerzimmer empfangen werden konnten. „Das hat den Bewohnern und den Angehörigen gut getan.“ Auch als dann Angebote wie Singen, Gottesdienste oder Qigong im Freien möglich waren, seien die Bewohner aufgelebt, erzählt sie weiter.

Andere Aktivitäten werden nicht gruppenübergreifend angeboten, sondern sind spezifisch an die Bewohner angepasst. Ehrenamtliche schauen wieder zum Musizieren vorbei oder übernehmen den Besuchs- und Einkaufsdienst und Therapeuten dürfen wieder ins Haus. Geplant ist ein Herbstfest mit Zwiebelkuchen und Federweißem. Weiter voraus schaut Fecher noch nicht. „Ab Oktober wird es neue Regelungen geben.“

Info

ASB-Seniorenzentrum
Bachstraße 9, 67697 Otterberg
Telefon 06301 6090300
www.asb-seniorenzentrum-otterberg.de

Einstufung in Pflegegrad

Reduzierung möglich – Ausnahmen beachten

Der Weg zum Pflegegrad kann langwierig sein, die Einstufungen sind manchmal schwer nachzuvollziehen. Bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz lassen sich zahlreiche Pflegebedürftige und Angehörige beraten, die mit der Einstufung in den Pflegegrad unzufrieden sind.

So auch Frau G.: Sie bekommt Leistungen der Pflegeversicherung für den Pflegegrad 2. Weil sie jedoch den Eindruck hat, dass sie inzwischen mehr Unterstützung und Pflege benötigt, stellt sie einen Antrag auf Höherstufung. Doch als ihr das Ergebnis mitgeteilt wird, folgt der Schock: Ihr Antrag wird abgelehnt und der Pflegegrad sogar auf Grad 1 reduziert.

„Eine Verringerung des Pflegegrades erleben wir in unseren Beratungen häufiger“, sagt Gisela Rohmann, Juristin am Informations- und Beschwerdetelefon Pflege und Wohnen in Einrichtungen bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Ein Pflegegrad gilt nicht automatisch für das ganze Leben.“ Wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert, kann dieser erhöht werden. Wenn sich aber beispielsweise ein Schlaganfallpatient gut entwickelt hat und wieder selbstständig laufen oder essen kann, kann der Pflegegrad auch reduziert werden. Um den Pflegegrad zurückzustufen, muss die Pflegekasse aber nachweisen, dass eine wesentliche Änderung im Vergleich zum Vorgutachten eingetreten ist. Und die Versicherten müssen vor der Rückstufung die Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Gab es über die Zeit keine gesundheitliche Verbesserung, sollte ein Widerspruch in Erwägung gezogen werden.

Sonderfall Überleitung

Bei Frau G. liegt allerdings ein Sonderfall vor. Weil sie schon im Jahr 2016 Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe 1 erhalten hatte, ist sie besonders geschützt. „Personen, die im Rahmen der Pflegereform zum 1. Januar 2017 von einer Pflegestufe in einen Pflegegrad übergeleitet wurden, haben Bestandsschutz. Ihr Pflegegrad könne nur dann reduziert werden, wenn überhaupt keine Pflegebedürftigkeit mehr vorliege, so Rohmann, also kein Pflegegrad mehr ermittelt wird. Im Fall von Frau G. durfte die Pflegekasse keine Verringerung des Pflegegrades vornehmen. Frau G.s Widerspruch war erfolgreich. msw