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Arbeitszeit ist fortan zu erfassen

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Die Kanzlei Pabst | Lorenz + Partner mit Standorten in Speyer, Mannheim und Bensheim empfiehlt Arbeitgebern, dieses Thema schon heute anzugehen

Die Experten: Jan-Frederic Becker und Alexander Ebert. FOTO: KANZLEI PLUP
Die Experten: Jan-Frederic Becker und Alexander Ebert. FOTO: KANZLEI PLUP

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 13. September eine Grundsatzentscheidung zur Arbeitszeiterfassung in deutschen Betrieben gefällt. Danach sind deutsche Arbeitgeber verpflichtet, für eine vollständige Erfassung der Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu sorgen - und das entgegen dem Wortlaut des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Die Kanzlei Pabst | Lorenz + Partner mit Standorten in Speyer, Mannheim und Bensheim empfiehlt Arbeitgebern, dieses Thema schon heute anzugehen. Ihre Rechtsexperten beantworten Fragen dazu und unterstützen bei der Umsetzung.

,,Hintergrund ist das, Stechuhr-Urteil' des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019, nach dem eine genaue Erfassung der Arbeitszeit durch nationale Gesetze sicherzustellen ist", erläutern Dr. Alexander Ebert, Fachanwalt für Arbeits- und Steuerrecht, sowie Rechtsanwalt Jan-Frederic Becker. Das BAG-Urteil habe selbst Fachkreise überrascht, denn bislang sei nach dem ArbZG lediglich die Erfassung von Überstunden und Sonntagsarbeitszeit gefordert gewesen, so die Juristen der Kanzlei. Daher sei man in deutschen Betrieben nachvollziehbarerweise davon ausgegangen, dass das konkrete deutsche Gesetz abzuwarten sei. Allerdings: ,,Die Umsetzung wurde vom Gesetzgeber bis heute nicht priorisiert", halten die beiden Anwälte fest.

,,Mit seiner Entscheidung beendet das BAG dieses pragmatische Vorgehen des Gesetzgebers. Abgeleitet wird die nunmehr postulierte Pflicht zur Arbeitszeiterfassung aus dem Arbeitsschutzgesetz und dem EuGH-Urteil. Nach Ansicht des BAG besteht diese Pflicht auch ohne klare gesetzliche Regelung schon heute", unterstreicht Ebert. ,,Konkret müssen Arbeitgeber deshalb fortan für alle Beschäftigten ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einrichten. Folgerichtig wurde die Vertrauensarbeitszeit von zahlreichen Kommentatoren praktisch für ,tot' erklärt."

Für die Anwälte der Kanzlei steht deshalb fest: ,,Das klare Fazit für Betriebe lautet deshalb: Arbeitszeit ist fortan zu erfassen.“ Sie legen Arbeitgebern bereits heute nahe, die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben und Dokumentationsmöglichkeiten zu prüfen. „Es ist damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber kurzfristig reagieren wird. Zwar drohen nach aktuellem Stand noch keine Bußgelder, das kann sich bei einer Gesetzesänderung aber ändern“, machen sie aufmerksam. ,,Im Übrigen können schon heute Inanspruchnahmen durch Arbeitnehmer oder Prozessrisiken bei Klagen von Arbeitnehmern auf angeblich offene Überstundenvergütung nicht ausgeschlossen werden", benennen sie Gründe für ein zeitnahes Angehen dieses Themas.

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