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Wer wegen des Coronavirus derzeit daheim bleiben muss, kann auch viele Geldgeschäfte nicht selbst erledigen. Die können im Prinzip auch andere übernehmen. Dafür sind aber Vollmachten nötig.
Die Ausbreitung des Coronavirus sorgt dafür, dass viele derzeit zu Hause bleiben. Das Problem: Nicht alles kann ohne weiteres vom Sofa aus erledigt werden – zum Beispiel manche Bankgeschäfte. Die Lösung: Wer derzeit das Haus nicht verlassen darf, kann anderen dafür eine Vollmacht erteilen.
Allerdings reicht eine allgemeine Vollmacht in der Regel nicht aus. Banken und Sparkassen akzeptierten häufig nur eine notariell beglaubigte Vollmacht sowie institutseigene Formulare, so die Stiftung Warentest. Das bedeutet: Wer nicht zum Notar gehen möchte und Konten bei verschiedenen Banken hat, braucht für jede Bank eine eigene Vollmacht. Die institutseigenen Formulare müssen sowohl Kontoinhaber als auch Bevollmächtigte unterschreiben.
Doch Banken und Sparkassen arbeiten derzeit nur mit eingeschränktem Angebot. Kunden müssten sich erst informieren, welche Filiale geöffnet hat. Ähnlich ist die Situation bei den Sparkassen. „In Filialen mit eingeschränktem Publikumsverkehr kann meist ein Termin per Telefon vereinbart werden“, so der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV). Nämlich dann, wenn wichtige Finanzgeschäfte doch persönlich vor Ort getätigt werden müssen. Die Berater unterstützten Kunden in der derzeitigen Situation verstärkt per E-Mail oder Telefon.
Sollten Kunden nicht in die Filiale können, zum Beispiel, weil sie unter Quarantäne stehen, sollten sie sich am besten telefonisch mit Beratern oder der Filiale in Verbindung setzen. Möglicherweise kommen laut DSGV weitere Verfahren für die sichere Bevollmächtigung infrage, zum Beispiel Videoident-Verfahren.
Bei Direktbanken kann eine Vollmacht in der Regel über das Internet erteilt werden. Auch hier müssen meist beide Beteiligte unterschreiben. Das unterschriebene Dokument wird dann per Post an die Bank geschickt. Bevollmächtigte weisen sich dabei in der Regel mittels Postident aus. Manche Banken bieten auch eine Identitätsprüfung per Video-Chat. Bankvollmachten sind nach Angaben des Bankenverbandes meist keine Generalvollmachten. Vielmehr werden meist die Bankgeschäfte aufgeführt, die Bevollmächtigte erledigen dürfen. Dazu können zum Beispiel gehören:Überweisungen tätigen, Geld abheben oder dem Kontoinhaber eingeräumte Kredite in Anspruch zu nehmen. Neue Kredite können von Bevollmächtigten in der Regel nicht aufgenommen werden.
Wichtig zu beachten: Die Vollmacht gelte ab der Unterschrift und nicht erst, wenn der Vorsorgefall eingetreten sei, erklärt der Bankenverband. Es sollte sich bei Bevollmächtigten also um eine absolute Vertrauensperson handeln. Wer das Vertrauen verliert oder es sich anders überlegt, kann die Vollmacht jederzeit widerrufen. Darüber sollte die Bank unverzüglich – am besten schriftlich – informiert werden.
Ob die Vollmacht auch über den Tod hinaus gelten soll, kann ein Kontoinhaber selbst entscheiden. Sollte sie bestehen bleiben, müssen die Erben die Vollmacht im Zweifel widerrufen. dpa/tmn
Pflicht von Hinterbliebenen
Erben treten in Fußstapfen des Erblassers
Jeder muss Steuern zahlen, sogar über den Tod hinaus. Die meisten denken dabei sofort an die Erbschaftssteuer. Es geht aber auch um die Einkommensteuer. Nachzahlungen können fällig sein oder Erstattungen winken.
Erben sind hier jedenfalls in der Pflicht. Sie müssen eine Einkommensteuererklärung für das Todesjahr abgeben.War der Gestorbene nicht dazu verpflichtet, sollten Angehörige über eine freiwillige Abgabe nachdenken. Das kann sich auszahlen, denn die eventuelle Steuererstattung bekommen sie ausgezahlt.
Zu beachten ist aber: Sowohl die Gutschrift als auch mögliche Steuerschulden zählen zum Nachlass und wirken sich auf die Erbschaftssteuer aus. Also Vorsicht beim Entrümpeln. Ordner und Papiere einzeln sichten und sortieren, damit keine Belege verloren gehen. Und sammeln, was noch an Arzt- oder Altersheimrechnungen ins Haus flattert. Darüber hinaus profitieren überlebende Ehegatten vom sogenannten Witwensplitting. Der günstigere Splittingtarif gilt noch für das Todesjahr und das darauf folgende Kalenderjahr. Die Steuererklärung für das Todesjahr ist dem Finanzamt so schnell wie möglich zu übermitteln. Allerdings sollten Angehörige gegenüber der Behörde erst aktiv werden,wenn die Erbfolge per Testament oder Erbschein geklärt ist. Außerdem gelten für die Einkommensteuererklärung unterschiedliche Abgabefristen: Bei einer sogenannten Pflichtveranlagung, also wenn die Steuererklärung abgegeben werden muss, endet die Frist bei Todesfällen aus dem Jahr 2020 am 2. August 2021.
Hinterbliebene, die Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine mit dem Einreichen der Unterlagen beauftragen, haben bis zum 28. Februar 2022 Zeit.
Für freiwillige Erklärungen gilt die allgemeine Festsetzungsfrist. Die Verjährung würde also in diesem Fall erst mit Ablauf des 31. Dezember 2024 eintreten. dpa/tmn
Fristverlängerung für die Steuererklärung
Finanzamt verzichtet auch auf Säumniszuschläge
Grundsätzlich bleibt es dabei, dass die Steuererklärung auch in Corona-Zeiten fällig wird. Allerdings erleichtern die Bundesländer aktuell vieles rund um die steuerliche Situation von Arbeitnehmern sowie die Abgabe der Steuererklärungen 2018 und 2019.
Die Finanzministerien des Bundes und der Länder haben am 19. März 2020 gemeinsam ein steuerliches Hilfspaket in Kraft gesetzt, um von der Corona-Pandemie Betroffene zu unterstützen. Für Arbeitnehmer gelten demnach bis Ende des Jahres 2020 einige Erleichterungen.
Beispielsweise gibt es vereinfachte Anträge auf die Anpassung der Vorauszahlungen sowie auf die Steuerstundung, die zinsfrei ausgesprochen werden können. Von Vollstreckungsmaßnahmen soll abgesehen werden. Auf die Erhebung von Säumniszuschlägen soll verzichtet werden. Die Finanzämter werden bei der Nachprüfung der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen stellen. Entsprechende Anträge sind auf den Internet-Seiten der Finanzämter oder der Finanzverwaltung der Bundesländer zu finden. Wer seine Steuererklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein bearbeiten lässt, dessen Berater hat jetzt länger Zeit:Die Finanzämter gewähren ab sofort Fristverlängerungsanträge wegen der Corona-Krise rückwirkend ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 – und zwar ohne Nennung oder Prüfung von Gründen. Regulär war der 29. Februar 2020 Stichtag für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2018, wenn die Steuererklärung von einem Experten gemacht wird.
Wichtig: Auf Antrag werden bereits festgesetzte Verspätungszuschläge in den Fällen der rückwirkenden Fristverlängerung erlassen. ots