Bewohner von ambulanten Senioren- und Demenzwohngruppen haben gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Das schließt auch die einfachste Pflege wie das Messen des Blutzuckers, die Gabe von Medikamenten oder das Anziehen von Kompressionsstrümpfen ein – Voraussetzung ist, dass eine ärztliche Verordnung vorliegt und diese Leistungen nicht zum Umfang des abgeschlossenen Betreuungsvertrages zählen.
Auf entsprechende Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts in München (Az.: L 5KR 402/19, L 5 KR 403/19, L 5 KR 404/19) weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. In dem Fall hatten drei Seniorinnen gegen ihre Krankenkasse geklagt, die Leistungen verweigert hatte – laut Gericht zu Unrecht. Gegen eines der Urteile des Landessozialgerichts hatte die Kasse Revision vorm Bundessozialgericht in Kassel eingelegt – vergebens (Az.: B 3 KR 14/19 R). Damit ist dieses Urteil laut DAV rechtskräftig. Ambulante Leistungen der Behandlungssicherungspflege müssten die Krankenkassen über den Haushalt der Versicherten und ihrer Familie hinaus an jedem Ort erbringen, der dazu geeignet sei, so das Bundessozialgericht. Dazu gehören auch Wohngruppen. dpa