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Ruhestätten und Grabpflege - Kaiserslautern

Gemeinsam Wünsche besprechen

Bestattungshaus Strätling macht Kosten transparent – Auch Bestattungsvorsorge möglich

Gemeinsam Wünsche besprechen

Beraten ausführlich: Nicole und Christian Strätling vom gleichnamigen Bestattungshaus. FOTO: LMO

Nach den Erfahrungen der Strätlings kommt es immer wieder vor, dass sich Personen zu Lebzeiten für eine anonyme Bestattung entscheiden. „Damit wollen sie Angehörigen nicht die Grabpflege aufbürden“, erzählen sie. Was gut gemeint ist, kann jedoch an den Bedürfnissen der Hinterbliebenen vorbeigehen. „Viele kommen damit nicht klar, weil sie keine Anlaufstelle, keinen Ort der Trauer haben.“

Bestattungshaus Strätling macht Kosten transparent – Auch Bestattungsvorsorge möglich

Ein Trauerfall setzt nicht nur einen Schlusspunkt. Hinterbliebene stehen sich oft einer ganzen Fülle von Fragen gegenüber. Christian und Nicole Strätling vom gleichnamigen Bestattungshaus sehen ihre Aufgabe darin, zu unterstützen, zu entlasten und Sicherheit zu geben.

Soll im Nachhinein eine Umbettung stattfinden, sei dies im Raum Kaiserslautern erst nach fünf Jahren möglich, berichten sie weiter. Hierfür müsse ein Antrag gestellt werden. „Wir stehen als Ansprechpartner zur Verfügung und helfen gerne beim Ausfüllen.“

Um solche Missverständnisse zu umgehen, empfehlen Strätlings, sich vorab über Wünsche und Vorstellungen gemeinsam auszutauschen. Dies könne auch im Rahmen eines Beratungsgesprächs im Büro oder bei Kunden daheim geschehen. Bei Interesse informieren sie auch über eine Bestattungsvorsorge, in der alle Details rund um die Beisetzung festgelegt werden, die aber dennoch jederzeit geändert werden können. Sinnvoll könne eine solche Vorsorge auch dann sein, wenn finanzielle Aspekte eine Rolle spielen, weisen sie hin.

Bezüglich der Kosten legt das Ehepaar großen Wert auf Transparenz. Anhand eines Fragenkatalogs mit rund 40 Punkten erstellen sie ein Angebot, in das Eigen- und Fremdleistungen einfließen. Dazu zählen beispielsweise Überführung, Art und Ort der Bestattung oder Blumenschmuck und Traueranzeige, aber auch Urkunden und Bescheinigungen oder Kosten für Sargträger. „Wenn alle Punkte abgeklärt sind und kein Posten mehr offen ist, können unsere Kunden darauf vertrauen, dass keine zusätzlichen Kosten auf sie zukommen“, betont Inhaber Christian Strätling.

Er, Inhaber und Bestattungsfachkraft, und seine Frau Nicole, geprüfte Bestatterin (HWK) und freie Trauerrednerin, arbeiten unter dem Leitsatz: „Jeder Mensch ist einzigartig. Und so sollte auch seine letzte Reise sein.“

Für das Paar bedeutet das, dass sie Verstorbenen Respekt entgegenbringen und sie würdevoll behandeln. Dazu gehört für sie auch, auf Wünsche der Hinterbliebenen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten einzugehen. Das kann zum Beispiel eine Aufbahrung zuhause sein, um in der gewohnten Umgebung Abschied nehmen zu können. Auf Wunsch können sich die Hinterbliebenen auch am Waschen und Ankleiden des Verstorbenen beteiligen. |lmo

INFO

Bestattungshaus Strätling, Feuerbachstraße 49, 67659 Kaiserslautern, Telefon 0631 41459333, www.bestattungshaus-straetling.de

Erbe muss Kosten für Bestattung ersetzen

Mit dem Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. April 2021 (Az. 6 O 198/20) war ein Erbe, der Beklagte, zur Zahlung der Bestattungskosten verpflichtet worden. Dies wurde mit dem Beschluss vom 5. Oktober 2021 (Az. 12 U 752/21) vom Oberlandesgericht Koblenz bestätigt.

Der Kläger und der Beklagte sind Brüder. Als ihr Vater im Februar 2019 verstarb, kümmerte sich der Kläger um die Bestattung in einem Doppelgrab und kam für die Kosten auf. Der Kläger war davon ausgegangen, Alleinerbe des verstorbenen Vaters zu sein. Es stellte sich jedoch heraus, dass der Beklagte, also sein Bruder, als Alleinerbe eingesetzt worden war. Der Kläger wollte daraufhin die Bestattungskosten von diesem ersetzt bekommen.

Das Landgericht Mainz verurteilte den Beklagten zu dieser Zahlung, das Oberlandesgericht Koblenz hat dies bestätigt. Dem Kläger stehe als Bestattungspflichtiger ein Anspruch aus § 1968 BGB gegen den Beklagten als Erben zu. Nach dem rheinland- pfälzischen Bestattungsgesetz sind etwa die Kinder bestattungspflichtig, wenn der Erbe nicht rechtzeitig ermittelt oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann –wie in diesem Fall. |msw