1. Hausarzt verständigen
Ist der Angehörige zu Hause gestorben, sollte man umgehend den behandelnden Hausarzt verständigen. Ohne den Totenschein kann das Standesamt die Sterbeurkunde nicht ausstellen, die zum Beispiel zur Anmeldung der Beerdigung notwendig ist. „Beim Sterbeort im Krankenhaus oder in einer Pflegeeinrichtung übernimmt in der Regel die Einrichtung das Organisatorische", sagt Elke Herrnberger vom Bundesverband Deutscher Bestatter.
2. Bestatter beauftragen
Als nächster Schritt sollte ein Bestattungsinstitut beauftragt werden (siehe auch Punkt vier). In der Regel sei das Aufgabe der nächsten Angehörigen, sagt Herrnberger, also des Ehepartners, eingetragenen Lebensgefährten, gefolgt von Kindern und Eltern. Hat der Verstorbene selbst entsprechend vorgesorgt und frühzeitig ein Bestattungsinstitut ausgewählt, ist dieser Schritt einfacher. Wenn nicht, könnten Empfehlungen aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis bei der Wahl des Bestatters helfen, sagt Herrnberger. Viele organisatorische Dinge kann der Bestatter Angehörigen abnehmen.
3. Wichtige Dokumente
Nun gilt es, die wichtigsten Dokumente zusammenzustellen. Dazu gehören Personalausweis oder Reisepass, die Geburts-, die Sterbeurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder ein Scheidungsurteil. Zudem sind auch diese Unterlagen wichtig: die Krankenkassenkarte, die Rentennummer, Dokumente zur Betriebsrente und ein womöglich vorhandenes Testament. Gibt es eine Bestattungsvorsorge, eine Sterbegeldversicherung, eine Lebensversicherung oder sonstige Verfügungen, so sollten diese Dokumente herausgesucht werden.
4. Vor der Bestattung
Geht es an die Organisation der Bestattung, lautet die wichtigste Frage: Hat der Verstorbene eine Bestattungsvorsorge hinterlassen? Ansgar Beckervordersandfort zufolge ist das für Hinterbliebene eine große Erleichterung, weil sie Trauernden viele Entscheidungen abnimmt. Beckervordersandfort ist Rechtsanwalt und Notar und gehört dem geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins an. In dem Dokument könnte der Verstorbene zu Lebzeiten beispielsweise festgelegt haben, wo und wie er beerdigt werden möchte, welchen Bestatter er möchte. Wichtig: Bestattungswünsche sollten nie im Testament formuliert werden. Denn das Testament wird in der Regel erst nach der Beisetzung eröffnet. Gibt es keine Bestattungsvorsorge oder Bestattungsverfügung, ist es an den Hinterbliebenen, all diese Dinge zu entscheiden. Möglicherweise hat der Verstorbene zu Lebzeiten aber Wünsche geäußert, die möglichst berücksichtigt werden sollten.
5. Haushalt versorgen
Hat der Angehörige einen eigenen Haushalt geführt, gilt es, die Haustiere und Pflanzen zu versorgen, den Briefkasten zu leeren, bei der Post einen Nachsendeauftrag zu stellen. Aber auch Folgendes ist zu denken: die Fenster zu schließen, den Kühlschrank zu leeren, Strom, Gas und Wasser abzustellen beziehungsweise die Versorger zu informieren. Hat der Verstorbene in einer Mietwohnung gelebt, sollte außerdem der Vermieter informiert werden.
6. Verträge kündigen
Verträge, Abos und Mitgliedschaften sind zu kündigen; welche finanziellen Verbindlichkeiten gab es? Hier helfen oft Kontoauszüge weiter.
7. Das Erbe regeln
Beim zuständigen Nachlassgericht sind eine beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde und alle vorhandenen Testamente im Original einzureichen. Das Nachlassgericht eröffne dann die Testamente und schicke diese als beglaubigte Kopie samt Protokoll über die Eröffnung an die in den Testamenten bedachten Personen sowie die gesetzlichen Erben, sagt Beckervordersandfort. Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichtet, können sich Erben mit der beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls als solche ausweisen und die Umschreibung von Konten und Immobilien auf sich beantragen. Existiert nur ein handschriftliches oder gar kein Testament, müssen Erben dafür einen kostenpflichtigen Erbschein beantragen. Das geht üblicherweise beim Notar, der den Erbscheinantrag an das Nachlassgericht weiterleitet. „Gibt es mehrere Erben, muss dann noch die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden“, sagt Beckervordersandfort. Wer befürchtet, dass der Nachlass überschuldet ist oder seine Erbenstellung durch Anordnungen im Testament beeinträchtigt wird, sollte sich schnell anwaltlich beraten lassen. Denn die Ausschlagung des Erbes ist nur innerhalb einer kurzen Frist möglich. dpa/tmn