Anzeigensonderveröffentlichung
Pflegekompass

Endspurt für den Entlastungsbetrag 2025

Mit dem Stichtag 30. Juni verfällt das Restbudget aus 2025 - Jetzt noch bis zu 1.572 Euro nutzen

Endspurt für den Entlastungsbetrag 2025

Jetzt noch Rechnungen einreichen: Am 30. Juni verfällt nicht abgerufenes Budget aus dem Entlastungsbetrag. FOTO: MIRIAM DIECKVOB-PLOCH

Am 30. Juni läuft für pflegende Angehörige eine entscheidende finanzielle Frist ab: Ungenutztes Guthaben aus dem Entlastungsbetrag des Vorjahres muss bis zu diesem Stichtag bei der Pflegekasse abgerufen sein, sonst verfällt es unwiderruflich. Jedem Pflegebedürftigen steht ab dem Pflegegrad 1 monatlich ein Betrag in Höhe von 131 Euro für qualifizierte Hilfen im Alltag zu. Wird diese Summe nicht ausgeschöpft, addieren sich die Monatsbeträge bis zu einem Budget von 1.572 Euro auf. Das angesparte Budget kann bis zum 30. Juni des Folgejahres abgerufen werden. 

Besonders wichtig dabei ist: dass die Unterstützungsleistung bis zu diesem Datum tatsächlich erbracht sein muss und der Erstattungsantrag mit allen Belegen rechtzeitig bei der Pflegekasse eingegangen sein muss. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Das heißt, dass er nur für ganz bestimmte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden darf. Dazu gehören beispielsweise Angebote zur Unterstützung im Alltag, wie Alltagsbegleiter. Sie übernehmen beispielsweise die Begleitung zu Ärzten, Behörden und bei Spaziergängen und gemeinsamen Unternehmungen, führen Gespräche oder spielen Gesellschaftsspiele. Aber auch Kosten die durch Gruppenangebote wie Seniorennachmittage, Sing-, Bastel- oder Sportgruppen können mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden. Abgerechnet werden können auch Kosten für Haushaltsnahe Dienstleistungen wie die professionelle Hilfe beim Reinigen der Wohnung, beim Wäschewaschen oder beim Zubereiten von Mahlzeiten. Aber auch die Organisation von Einkäufen und Botengängen. 

Auch zur Finanzierung der Eigenanteile bei der Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege kann der Entlastungsbetrag genutzt werden. Ebenso auch bei der Vergütung von zusätzlichen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung, die von einem zugelassenen Pflegedienst erbracht werden. Hier ist aber zu beachten, dass der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 2 bis 5 anders als bei Pflegegrad 1 nicht für Leistungen der direkten medizinischen Grundpflege verwendet werden darf. 

In Rheinland-Pfalz darf der Entlastungsbetrag auch für die sogenannte Nachbarschaftshilfe genutzt werden, bei denen Privatpersonen stundenweise im Haushalt helfen oder Betreuungsaufgaben übernehmen. Die helfende Person darf allerdings nicht mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert sein oder im selben Haushalt leben. Um den Entlastungsbetrag dafür nutzen zu können, muss der Helfer bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) registriert sein, ein aktuelles Führungszeugnis sowie einen Nachweis über einen Erste-Hilfe-Kurs und den Nachweis über einen ausreichenden Versicherungsschutz vorlegen.

Nicht verwendet werden kann der Entlastungsbetrag für gewerbliche Dienstleister, die nicht über eine Pflegekassen-Zulassung verfügen. 

Reine Handwerksarbeiten sowie aufwendige Neugestaltungen im Garten sind ebenfalls ausgeschlossen. Reine Handwerksarbeiten oder Rechnungen von klassischen Gartenbaubetrieben werden von den Pflegekassen nicht übernommen. Leichte, haushaltsnahe Gartenpflege – wie Rasenmähen oder das Freiräumen von Gehwegen zur Sturzprophylaxe – ist jedoch abrechenbar, wenn sie von einem anerkannten Alltags- oder Betreuungsdienst im Rahmen der Hauswirtschaft miterledigt wird. Auch registrierte Nachbarschaftshelfer dürfen diese einfachen Handgriffe im Garten übernehmen. Ausgeschlossen ist auch der Kauf von Sachgütern wie Hilfsmittel oder Medikamente. 

Wenn der Entlastungsbetrag aus dem Jahr 2025 noch nicht - oder noch nicht vollständig - abgerufen wurde, sollte man jetzt tätig werden:

Wer nicht sicher ist, wie viel Geld ihm noch zusteht, kann den aktuellen Kontostand des Ansparbetrags aus dem Jahr 2025 bei der Pflegekasse telefonisch erfragen. Da die Pflegekasse an die Krankenkasse gekoppelt ist, kann man dafür einfach bei der Krankenkasse anrufen und sich zur Pflegekasse durchstellen lassen. 

Für das Telefonat sollte man die Versichertennummer des Pflegebedürftigen zur Hand haben. Sie steht auf der Vorderseite der elektronischen Gesundheitskarte in einer Zahlen-Buchstaben-Kombination. Ruft ein Angehöriger oder Betreuer an, ist eine Vollmacht nötig, ohne die die Pflegekasse keine Auskunft erteilen darf.

Stellt sich heraus, dass es aus dem Jahr 2025 ein Restbudget gibt, oder wurde der Entlastungsbetrag noch gar nicht genutzt, gilt es schnell, aber überlegt zu handeln. Vielleicht steht noch ein großer Hausputz mit Fenster- und Gardinenreinigung an? Oder eine Begleitung zum Arzt oder auf einem Spaziergang wird benötigt? 

Wichtig dabei: Unbedingt einen Anbieter wählen, der über eine Anerkennung nach § 45a SGB XI verfügt und vorher abstimmen, ob kurzfristig Kapazitäten frei sind und die Rechnung so zeitig gestellt wird, dass sie bis 30. Juni der Pflegekasse vorliegt.

Es lohnt sich auch nachzusehen, ob noch Rechnungen vorliegen, die nicht eingereicht wurden. mide