Anzeigensonderveröffentlichung
Pflegekompass

Wenn die Rente fürs Pflegeheim nicht reicht

Preiserhöhungen treffen auch Pflegebedürftige: über Schonvermögen, Geldgeschenke und Elternunterhalt

Energiekosten, Lebensmittel und Personal werden teurer. Auch die Pflege im Heim kostet dadurch mehr. Doch was, wenn eine Erhöhung ansteht und klar ist: Dafür reicht die Rente nicht? Fragen und Antworten zum Thema.

Wenn es für den Pflegeplatz nicht mehr reicht: Große Geldgeschenke können Großeltern zurückverlangen. FOTO: DPA-TMN
Wenn es für den Pflegeplatz nicht mehr reicht: Große Geldgeschenke können Großeltern zurückverlangen. FOTO: DPA-TMN

Der Pflegeplatz ist mit der Rente und Ersparnissen finanziell nicht mehr zu stemmen. Muss ich das Eigenheim, das ich eigentlich vererben wollte, nun verkaufen?

Das kann passieren. Denn zur Finanzierung eines Heimaufenthalts müssen Pflegebedürftige erst das eigene Vermögen aufbrauchen. Erst dann können sie beispielsweise ihre Kinder zur Kasse bitten oder staatliche Hilfe beantragen. Gut zu wissen: Es gibt ein Schonvermögen von 5000 Euro, das nicht zur Finanzierung der Pflege verwendet werden muss. Auch das Eigenheim kann unter Umständen Schonvermögen sein. Zum Beispiel, wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin dort lebt. Sollte das Eigenheim doch herangezogen werden, muss man es nicht zwingend verkaufen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten. „So kann man es oft auch vermieten", sagt die Juristin Verena Querling von der Verbraucherzentrale NRW. Die Einnahmen lassen sich zur Finanzierung des Heimplatzes nutzen.

Ich habe meinen Kindern und Enkelkindern vor Jahren Geld und Schmuck geschenkt. Was ist jetzt zu beachten?

Verschenkte Immobilien können Eltern und Großeltern ebenso zurückverlangen wie etwa Bargeld oder Schmuck, wenn es um die Finanzierung eines Heim-Aufenthalts geht, für den sonst der Sozialhilfeträger aufkommen müsste. Das gilt aber nur für Schenkungen innerhalb der vergangenen zehn Jahre. „Ist verschenktes Bargeld bei den Empfängern nicht mehr vorhanden, weil es ausgegeben wurde, müssen Betroffene dies darlegen", sagt Juristin Ulrike Kempchen vom BIVA-Pflegeschutzbund, der die Interessen von Pflegebedürftigen vertritt. Selbst Geld, das eine Großmutter über Jahre hinweg für ihre Enkel auf Konten angespart hat, kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Az: 6 U 76/19) der Sozialhilfeträger gegebenenfalls zurückverlangen. Das Gericht argumentierte, dass regelmäßige Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau sogenannte „privilegierte Schenkungen" seien. Sie könnten zurückgefordert werden, wenn der Schenker selbst bedürftig ist.

Und wenn es um Geburtstagsgeschenke geht etwa wenn ich als Großvater meiner Enkelin zum Geburtstag 500 Euro überreicht habe?

Ein solches Geldpräsent ist eine sogenannte ,,anlassbezogene Das gilt Anstandsschenkung". nach einem Urteil des Landgerichts Aachen (Az: 3 S 127/16) vom Februar 2017 auch für die Taschengeldzahlungen einer Großmutter. Bei Anstandsschenkungen darf der Sozialhilfeträger nicht zugreifen.

Wann werden die Kinder generell zur Kasse gebeten?

Das ist im Zuge des Elternunterhalts seit Anfang 2020 erst ab einem Jahresbruttoeinkommen des Kindes von 100.000 Euro der Fall. „Bei der Prüfung der Einkommensgrenze kommt es nur auf das Einkommen des Kindes an", sagt Verena Querling. Wer nicht allein, sondern nur zusammen mit Ehepartner oder Ehepartnerin ein Einkommen von über 100.000 Euro erzielt, steht rechtlich nicht in der Pflicht, den Heimplatz mitzufinanzieren.

Wer hat Anspruch auf die Sozialleistung „Hilfe zur Pflege"?

Alle, die nachweisen können, dass das eigene Einkommen nicht ausreicht, sie kein höheres Vermögen als 5000 Euro und keine gut verdienenden Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro haben, haben Anspruch auf die Leistung. Den Antrag auf „Hilfe zur Pflege" stellen Betroffene beim zuständigen Sozialhilfeträger. Dieser prüft, ob die Person tatsächlich die Voraussetzungen erfüllt. dpa