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Ruhestätten und Grabpflege - Kusel

Vielerlei Kompetenzen gefragt

Daniel Keil hat sein Bestattungsunternehmen nach der Gründung 2015 zügig etabliert

Vielerlei Kompetenzen gefragt

Hat mit damals 27 Jahren praktisch bei Null angefangen: Bestattungsunternehmer Daniel Keil. FOTO: KEIL/FREI

Nicht selten ist der Tag zu kurz, zumal auch unvermittelt eine Nacht ohne Schlaf folgen kann. Dann nämlich, wenn das Telefon klingelt und seine Dienste gefragt sind und es in der Natur der Sache liegt, dass der Auftrag keinen Aufschub duldet. Keil muss allzeit einsatzbereit sein. „Also muss ich auch jede freie Minute nutzen, um sozusagen vorzuarbeiten.“

Daniel Keil hat sein Bestattungsunternehmen nach der Gründung 2015 zügig etabliert

„Wir sind in so vielem gefordert: Wir müssen Psychologe sein und Dekorateur, Florist und Kosmetiker.“ Gerade die Vielfalt aber ist es, die Daniel Keil sein selbsterwähltes berufliches Feld so vielfältig und mithin interessant erscheinen lassen. Als Bestatter hat Keil bei Null angefangen, sich nach nunmehr sechs Jahren aber schon sehr gut etabliert.

An Beschäftigung herrscht ja nicht gerade Mangel. Büroarbeit, Buchhaltung und Behördenangelegenheiten wollen erledigt, die institutseigene Floristikwerkstatt will belebt, die Grabpflege-Arbeit koordiniert sein. Trauerfloristik bietet Keil seit zwei Jahren selbst an und hat sich eine Werkstatt in St. Julian eingerichtet. Er und seine Helfer, die aus dem Familienkreise kommen und bereitstehen, übernehmen auf Wunsch auch die Grabpflege. Dies auch gerne mit regelmäßiger, jahreszeitlich orientierter Neubepflanzung der Ruhestätte, die für Hinterbliebene ein so wichtiger Ort des Erinnerns und der Trauer ist und die von daher gebührend gestaltet sein soll.

Tausende Handgriffe gelte es im Alltag zu bewältigen, auf dass im Ergebnis die Hinterbliebenen die Gewissheit haben, dass der geliebte Verstorbene einen würdevollen letzten Weg hat zurückgelegen dürfen. Abgesehen von den routinierten Arbeiten von der Einbettung bis zur Einäscherung und schließlich zur Bestattung gilt es , ein großes Augenmerk auf die Bedürfnisse der Trauernden zu richten.

Das tut der 32-Jährige, der zum Zeitpunkt seiner Unternehmensgründung gerade mal 27 war. „Mein geringes Alter hat schon zu einer gewissen Zurückhaltung und zu Zweifeln bei möglichen Kunden geführt“, hat Keil erfahren. Rückblickend aber meint er, dass er seine Sache ja gut gemacht haben müsse. Schließlich seien seine Dienste zunehmend gefragt gewesen, habe ihm die „Mund-zu-Mund“-Propaganda Aufschwung beschert. „Das geht ja nur, wenn die Menschen, die sich an mich gewandt haben, auch zufriedenwaren“, sagt er.

Keil lebt in St. Julian, hat seinen geschäftlichen Hauptsitz inzwischen in Kusel, unterhält in Glan-Münchweiler eine dritte Dependance. Das Haus bietet Bestattungen gemäß aller denkbaren Formen an, übernimmt die mit Sterbefällen verbundenen Formalitäten allesamt, nimmt Hinterbliebenen möglichst viele Verpflichtungen ab. Zudem aber sieht sich Keil vor allem der Hilfe bei der Trauerarbeit verpflichtet. Das geht so weit, dass er gerne auch Kinder unterstützt, die von einem geliebten Familienangehörigen Abschied nehmen müssen. Dies kindgerecht zu erklären, das sei wichtig. Wobei es nicht minder von Bedeutung sei, alle Trauernden, gleich welchen Alters, einfühlsam zu begleiten.

Keil hat sich entsprechend fortgebildet, um fundiert unterstützen zu können. „Von meinem ursprünglichen Beruf des Altenpflegers aber bringe ich auch einiges mit, was im Umgang mit Menschen weiterhilft“, ist er überzeugt. |cha

INFO

Daniel Keil, Telefon 06381 6089410, www.bestattungsinstitut-keil.de

Erbe muss Kosten für Bestattung ersetzen

Mit dem Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. April 2021 (Az. 6 O 198/20) war ein Erbe, der Beklagte, zur Zahlung der Bestattungskosten verpflichtet worden. Dies wurde mit dem Beschluss vom 5. Oktober 2021 (Az. 12 U 752/21) vom Oberlandesgericht Koblenz bestätigt.

Der Kläger und der Beklagte sind Brüder. Als ihr Vater im Februar 2019 verstarb, kümmerte sich der Kläger um die Bestattung in einem Doppelgrab und kam für die Kosten auf. Der Kläger war davon ausgegangen, Alleinerbe des verstorbenen Vaters zu sein. Es stellte sich jedoch heraus, dass der Beklagte, also sein Bruder, als Alleinerbe eingesetzt worden war. Der Kläger wollte daraufhin die Bestattungskosten von diesem ersetzt bekommen.

Das Landgericht Mainz verurteilte den Beklagten zu dieser Zahlung, das Oberlandesgericht Koblenz hat dies bestätigt. Dem Kläger stehe als Bestattungspflichtiger ein Anspruch aus § 1968 BGB gegen den Beklagten als Erben zu. Nach dem rheinland- pfälzischen Bestattungsgesetz sind etwa die Kinder bestattungspflichtig, wenn der Erbe nicht rechtzeitig ermittelt oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann –wie in diesem Fall. |msw