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Zur Rente steuerfrei dazuverdienen

Hilfe vom Fachmann: Was man über die neue Aktivrente wissen sollte

Zur Rente steuerfrei dazuverdienen

VLH-Leiter Patrick Michler berät zum Thema der neuen Aktivrente. FOTO: MICHLER/GRATIS

Seit 1. Januar 2026 können sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, zusätzlich zur Rente bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei dazuverdienen. Mit der sogenannten Aktivrente will der Gesetzgeber Anreize schaffen, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze erwerbstätig zu bleiben. Sie richtet sich an sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Ab dem Monat danach können sie bis zu 2.000 Euro pro Monat beziehungsweise 24.000 Euro im Jahr steuerfrei hinzuverdienen. 

Dabei spielt es keine Rolle, ob bereits eine Altersrente oder andere Versorgungsbezüge bezogen werden. Ausgenommen von der Aktivrente sind allerdings Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft. 

Muss die Aktivrente beantragt werden?

Eine gesonderte Beantragung der Aktivrente ist nicht erforderlich. In der Regel wird der Freibetrag direkt über den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt. Sollte es dabei zu Abweichungen kommen, kann der Freibetrag auch im Nachhinein über die Einkommensteuererklärung korrekt berücksichtigt werden.

Der Freibetrag kann sogar dann genutzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis über die Steuerklasse VI abgerechnet wird – vorausgesetzt, der oder die Arbeitnehmende bestätigt dem oder der Arbeitgebenden, dass der Freibetrag nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis berücksichtigt wird. 

Welche Einschränkungen gibt es?

Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag, sodass bis zu 24.000 Euro im Kalenderjahr steuerfrei bleiben können. Der Jahresbetrag ist zu kürzen, wenn die Voraussetzungen in einzelnen Monaten nicht vorliegen, weil beispielsweise die Regelaltersrente erst im Lauf des Jahres erreicht wird. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass Arbeitslohn bezogen wird, für den der oder die Arbeitgebende gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge zahlen muss.

Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, etwa Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge oder Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, können nach anderen Vorschriften steuerfrei bleiben und sind dann nicht auf die steuerfreie Aktivrente anzurechnen. Die steuerfreien Einnahmen aus der Aktivrente unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. 

Über die VLH: Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972 stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Über den Berater: Patrick Michler verfügt über mehr als 17 Jahre Berufserfahrung im steuerlichen Bereich. Nach seiner Ausbildung zum Steuerfachangestellten im Jahr 2008 und dem erfolgreichen Abschluss zum Steuerfachwirt 2012 steht er seinen Mitgliedern seit 2019 als Beratungsstellenleiter der VLH e. V. kompetent und engagiert zur Seite. Seine Beratungsstelle befindet sich im Jeanne d“Arc Business Center am Neuen Messegelände, Alfred-Nobel-Platz 1 in Landau – verkehrsgünstig gelegen und mit Öffentlichen Verkehrsmitteln bestens erreichbar. end