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Bauen und Wohnen - Bad Dürkheim

Halbe-halbe beim Hauskauf

Ab 23. Dezember neue bundesweite Regelung zur Makler-Courtage

Halbe-halbe beim Hauskauf

Beim Hausverkauf via Makler gibt es bald neue Regeln. FOTO: MINDANDI/STOCK.ADOBE.COM

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Wer bestellt, der zahlt: Für Mieter und Vermieter gilt in Sachen Wohnungsvermittlung über den Makler seit 2015 per Gesetz das Bestellerprinzip. Bei Immobilienverkäufen hingegen soll künftig laut „Wohnpaket“ der Bundesregierung die Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer geteilt werden, wie es in einigen Bundesländern, darunter Rheinland-Pfalz, bereits üblich ist. So einfach, wie es klingt, gestaltet sich die Gesetzeslage allerdings nicht. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich daher vom Makler vor Vertragsabschluss eingehend beraten lassen. Einige Eckpunkte.

„Beim Immobilienverkauf zahlt aktuell in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen und Hamburg in der Regel nur der Käufer eine Maklerprovision, während in den übrigen Bundesländern Verkäufer und Käufer sich zumeist die Maklerprovision teilen“, informiert Immoverkauf24.de. Mit der am 18. August getroffenen Einigung auf das sogenannte Wohnpaket solle eine Neuregelung hinsichtlich der Maklerprovision nun bundesweit für eine faire Teilung der Provision zwischen Käufer und Verkäufer sorgen.

Auch hier hatte die Regierung zwar das Bestellerprinzip beabsichtigt, sich allerdings nicht darauf einigen können und stattdessen eine Teilung der Provision beschlossen. Entlasten soll das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ vor allem Immobilienkäufer in Bundesländern wie Hamburg, Bremen, Berlin, Brandenburg und Hessen, wo die Käufer derzeit noch die gesamte Maklercourtage tragen.

Diese ist ebenfalls von Region zu Region unterschiedlich. Wie es auf hausgold.de heißt, können Immobilienmakler in Rheinland-Pfalz bis zu 7,14 Prozent des Kaufpreises verlangen. „Hier zahlen sowohl Käufer als auch Verkäufer 3,57 Prozent“.

Die bundesweite Neuregelung tritt Immoverkauf24.de zufolge am 23. Dezember 2020 in Kraft. Im Mai 2020 sei der Gesetzesentwurf vom Bundestag angenommen, am 23. Juni 2020 das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Bis zum Inkrafttreten im Dezember gelte eine Übergangszeit von sechs Monaten, innerhalb derer sich die Betroffenen auf die Neuregelung einstellen könnten.

Mehrere Möglichkeiten

Aktuell gibt es verschiedene Möglichkeiten: Der Makler schließt beispielsweise einen Vertrag mit Verkäufer und Käufer ab und vereinbart von vornherein eine Doppelprovision (§ 656c BGB) – diese Variante werde künftig der Regelfall sein, betonen die Experten der Online-Plattform. Dann seien Provisionsvereinbarungen nur in jeweils gleicher Höhe möglich, Verkäufer und Käufer tragen demnach also jeweils die Hälfte der Maklercourtage beim Wohnungs- oder Hauskauf.

Möglich sei es außerdem, dass der Verkäufer mit dem Makler einen Vertrag schließe und sich zur vollen Provisionsübernahme verpflichte. Einen Teil der Provision hole er sich schließlich vom Käufer über den Kaufvertrag wieder (§ 656d BGB). Es könne aber auch eine Partei die volle Provision des Maklers übernehmen, denn auch nach dem Stichtag gebe es keinen „Zwang“ zur Doppelprovision.

Zudem sei es noch möglich, dass eine Partei, in der Regel der Verkäufer, in einigen Bundesländern mit dem Makler eine provisionsfreie Tätigkeit vereinbare. Zu seinem Lohn komme der Makler dann im Anschluss durch eine Vereinbarung mit dem Käufer, der die gesamte Provision trage. Hier greift die Neuregelung: „Ab 23. Dezember 2020 würde der Makler bei einer solchen Vereinbarung leer ausgehen, denn ab dann gilt: Vereinbart der Makler mit einer Partei eine unentgeltliche Tätigkeit, kann er sich auch von der anderen Partei keine Maklergebühren versprechen lassen“, so die Experten von Immoverkauf24.de.

Nur für Verbraucher

Die neue Provisionsregelung gelte explizit nur für Maklerverträge, die den Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern, darunter auch Doppelhaushälften, betreffen. Außerdem müssten die Käufer Verbraucher sein. Unbebaute Grundstücke und Mehrfamilienhäuser seien von der Regel ausgenommen, gleiches gelte für alle Immobilienkäufe von Unternehmern. Kritiker monieren, dass Verbraucher, die ein Grundstück für den Bau eines Eigenheims erwerben, im Wohnpaket nicht bedacht wurden. wig