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Arbeitsweg, Umzug, Fortbildungen: Für viele Beschäftigte lohnt es sich, eine Steuererklärung abzugeben und sich dadurch Geld vom Finanzamt zurückzuholen. Dafür müssen sie aber präzise Angaben machen.
Ende Juli ist es soweit: Die Steuererklärung für das Jahr 2019 ist spätestens dann fällig und muss beim Finanzamt eingegangen sein. „Die Abgabe lohnt sich für die meisten Arbeitnehmer, da man so seine Steuerlast erheblich mindern und bares Geld sparen kann“, sagt Prof. Hartmut Schwab, Präsident der Bundessteuerberaterkammer.
Vor allem wenn Werbungskosten die Pauschale von 1000 Euro überschritten, sollte man diese steuerlich geltend machen. Die Summe kann durch Ausgaben für Arbeitsmittel, Fachbücher, Fortbildungen, Dienstreisen oder Fahrtkosten zur Arbeit schnell erreicht werden. Das gilt auch, wenn Kosten für die Kinderbetreuung oder haushaltsnahe Dienstleistungen, zum Beispiel für eine Haushaltshilfe, angefallen sind.
Präzise Angaben
Wenn sich persönliche Lebensumstände ändern, schlägt sich das in der Steuererklärung nieder: „Wer umzieht, der kann beruflich veranlasste Umzugskosten als Werbungskosten geltend machen“, sagt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. „Wenn die Kosten dagegen rein privater Natur sind, kann man sie als haushaltsnahe Dienstleistung angeben.“ Voraussetzung ist, dass eine Rechnung vorliegt und keine Barzahlung erfolgte. Ein häufiger Fehler, der Steuerzahlern in diesem Zusammenhang unterläuft, sind pauschale Angaben wie „2000 Euro für Handwerkerleistungen“. Die jeweilige Leistung muss konkret nach Tätigkeit, durchführendem Unternehmen und Kosten aufgeschlüsselt werden, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Die Berufsbezeichnung ist wichtig
Am Anfang der Steuererklärung sollte man bei der Berufsbezeichnung präzise Angaben machen – und beispielsweise nicht einfach nur den Status „Angestellter“ oder „Angestellte“ angeben. Denn je nach Beruf lassen sich unterschiedliche Dinge steuerlich absetzen. Lehrkräfte können zum Beispiel Kosten für Schreibmaterialien geltend machen. Auch beim Übergang von Ausbildung zum Beruf lohnt sich die Steuererklärung. Denn die Lohnsteuer wird so berechnet, als sei über das gesamte Jahr jeden Monat ein einheitliches Gehalt bezahlt worden. Ist dem nicht so, wird der zu viel gezahlte Betrag zurückerstattet.
Kosten für Erststudium sind Sonderausgaben
Die Absetzbarkeit der Kosten für Studium oder Ausbildung bleibt hingegen durch eine im Januar 2020 veröffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stark eingeschränkt (Az.: 2 BvL 22/14). Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder für ein Erststudium zählen demnach nicht zu den Werbungskosten und können nur als Sonderausgaben bis zu maximal 6000 Euro im Kalenderjahr geltend gemacht werden. Erst beim Zweitstudium wie etwa dem Master kann man jegliche studienbezogene Kosten als Werbungskosten geltend machen.
Splitten oder nicht?
Wer verheiratet ist, kann jedes Jahr neu entscheiden, ob er oder sie mit dem Ehepartner zusammen veranlagt werden möchte. Aufgrund des Ehegattensplittings ist das in der Regel sinnvoll. „Der Splittingvorteil ist am höchsten, wenn einer der Ehepartner kein Einkommen erzielt“, sagt Hartmut Schwab. Eine Einzelveranlagung könne vorteilhaft sein, wenn ein Ehegatte im vergangenen Jahr Elterngeld bekommen oder Arbeitslosengeld bezogen habe oder sonstige Besonderheiten vorlägen, so Klocke. Was die vorteilhafteste Veranlagungsart ist, können Laien oft nicht einschätzen. Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine oder eine Steuersoftware helfen weiter. Wenn man neben dem Lohn gewerbliche Einkünfte oder Einnahmen aus selbstständiger Arbeit hat, ist professionelle Unterstützung bei der Steuererklärung ebenfalls sinnvoll. dpa