Das Smartphone haben die meisten ohnehin fast immer zur Hand. Das wollen Unternehmen für die Personalgewinnung ausnutzen. Etwa, indem sie Kandidaten die Stellensuche und Bewerbung via App ermöglichen. Ein Wisch, und schon landet eine Bewerbung auf ein Stellenangebot beim Unternehmen. Erst hat ein Algorithmus den passenden Arbeitgeber gesucht. Dann ploppt das perfekte Job-Angebot beim Smartphone-Nutzer auf. Sogar die Einladung zum Vorstellungsgespräch landet später direkt auf dem Handy.
Moderne Technik soll den Bewerbungsprozess für Kandidaten so bequemund einfachwiemöglich machen. Doch Vorsicht:Mit Bewerber-Apps kommen Stellensuchendemitnichten schneller zu einem Job.
Der Vorteil von diesem sogenannten Mobile Recruiting für Bewerber: „Es ist bequem, und es geht alles sehr schnell, wenn ein guter Matching-Algorithmus vorhanden ist“, sagt Lisa Allegra Markert vom Branchenverband Bitkom in Berlin.
Zwar bewerben sich die meisten Jobsuchenden noch über klassische Wege, sei es per E-Mail, online oder mit gedrucktem Papier. Laut einer Studie der Universität Bamberg aus dem Jahr 2019 gibt es beim Angebot von Bewerbungen über Apps im Vergleich zum Vorjahr aber einen Anstieg: Das zeigt sich sowohl bei unternehmenseigenen Apps als auch bei Apps von Internet-Stellenbörsen. „Mobile Recruiting hat noch viel Potenzial und wird zweifelsohne in den kommenden Jahren weiter zunehmen“, so die Einschätzung von Lisa Allegra Markert.
Ganz praktisch sieht das dann so aus: Eine Person auf Stellensuche klickt auf dem Smartphone die App einer Stellenbörse an und sichtet Stellenangebote. Was genau angezeigt wird, orientiert sich an dem, was Kandidaten bei einer standardmäßigen Abfrage eingegeben haben: der Beruf, die genaue Position, die jeweilige Stadt. Immer mit von der Partie ist ein Algorithmus, der im Hintergrund das Suchverhalten des Interessierten analysiert und die Ergebnisse ständig optimiert.
Ein Stellenangebot interessiert nicht? Kein Problem, einfach mit dem Finger nach links wischen und das Angebot verschwindet vom Display. Ein Stellenangebot klingt verlockend? Dann bitte einmal mit dem Fingernachrechtswischen – und schon haben sich Stellensuchende quasi beworben.
Mit einer Geste senden
Entweder haben sie zuvor ihren Lebenslauf in die App hochgeladen und senden ihn mit ihrer Geste automatisch an das Unternehmen. Oder sie schicken erst einmal keinen Lebenslauf, übermitteln dem potenziellen Arbeitgeber aber ihre Kontaktdaten. Die jeweilige Personalabteilung kann sich dann über den Kandidaten zum Beispiel im Internet über dessen Profil in Karrierenetzwerken informieren und sich bei Interesse mit ihm oder ihr in Verbindung setzen. Auch eine erste Kontaktaufnahme per Webcam ist bei Apps zumeist möglich.
Wer als Stellensuchender ein bestimmtes Unternehmen als Wunsch-Arbeitgeber hat, kann schauen, ob dieses eine Bewerber-App auf seiner Webseite anbietet. Die Abläufe sind dann ähnlich wie bei Apps von Stellenbörsen.
Nicht nur Stellensuchende profitieren von dieser bequemen wie schnellen Art von Bewerbung, sondern auch Personaler, wenn Künstliche Intelligenz die Unterlagen vorfiltern kann, findet Bitkom-Expertin Markert: „Personaler bekommen so schon einmal eine Vorauswahl, welche Kandidaten tatsächlich in Frage kommen.“
Klingt bequem. Aber viel Zeit sparen Bewerber nicht unbedingt. „Auch wenn Bewerber-Apps vieles vereinfachen, sollten Stellensuchende nicht denken, dass sie letztendlich auch schneller an den Job kommen“, sagt Ute Gietzen-Wieland, Business-Coach in Bielefeld.
Ein Gespräch mit einem potenziellen Arbeitgeber über die Smartphone-Camist oft nur ein erstes Vortasten, dem letztendlich der übliche Bewerbungsprozess folgt: Zeugnisse und Arbeitsproben hochladen und schicken, zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch vorbeikommen. Von Sabine Meuter, dpa
Steuer
Studium nicht absetzbar
Studenten dürfen ihre Ausbildung nicht von der Steuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden – wider den Willen des höchsten deutschen Finanzgerichts. Damit ist 13 Jahre nach Beginn des Rechtsstreits mit dem Finanzamt ein Streit um gut 5000 Euro entschieden. Der BFH hat nun zahlreiche ähnliche Revisionsfälle eingestellt. Dabei ging es nicht nur um die Kosten eines Studiums, sondern auch um die Pilotenausbildung. (Az.: VI R 17/20). Klägerin war eine Frau aus Nordrhein-Westfalen, die von 2003 bis 2006 Psychologie studiert hatte. Im Streit mit dem Finanzamt ging es um das Jahr 2006, als sie nur 823 Euro verdient, aber wesentlich mehr für ihr Studium ausgegeben hatte. Deshalb wollte die Studentin ihr Einkommensminus von 5397 Euro als Werbungskosten absetzen. Damit hätte sie diese Summe später nach dem Antritt ihrer ersten Stelle vom Einkommen abziehen lassen können.
Das Urteil vom 20. Februar bezieht sich ausdrücklich nur auf die Kosten einer Erstausbildung, die nicht im Rahmen des Berufs stattfindet. dpa