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Krankmeldung, Genesungsurlaub und Co.

Was Arbeitnehmer wissen müssen

Krankmeldung, Genesungsurlaub und Co.

Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, müssen Arbeitnehmer ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ärztlich feststellen lassen FOTO: DANIEL/STOCK.ADOBE.COM/AKZ-O

Wie funktioniert eine Krankmeldung seit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung? Dürfen Angestellte trotz Krankschreibung arbeiten, ein Vorstellungsgespräch wahrnehmen oder sogar verreisen?

Fachanwältin für Arbeitsrecht Kathrin Thienhaus von der Rechtsanwaltskanzlei Bietmann in Köln klärt die wichtigsten Fragen für Arbeitnehmer.

Digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Für gesetzlich Krankenversicherte gibt es seit Januar 2023 die elektronische Krankmeldung. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ärztlich feststellen lassen. „Der Arzt übermittelt dann die Daten elektronisch an die Krankenkasse. Diese erstellt ihrerseits eine Meldung, die der Arbeitgeber elektronisch abrufen kann. Der Arbeitnehmer erhält weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier, um im Streitfall - zum Beispiel für den Fall einer technischen Störung im digitalen Abrufverfahren - die Erfüllung seiner Feststellungspflicht nachweisen zu können“, sagt die Partneranwältin der ROLAND Versicherung.

Krankschreibung gleich Arbeitsverbot?

Husten und Fieber haben sich gebessert: Jetzt schnell zurück an die Arbeit. Darf ein Arbeitnehmer trotz der Krankschreibung vom Arzt wieder zur Arbeit kommen?

Dazu hat die Anwältin eine klare Antwort: „Eine Krankschreibung ist nicht mit einem Beschäftigungsverbot gleichzusetzen, sondern gibt nur eine Prognose über den voraussichtlichen Krankheitsverlauf. Trotz Krankschreibung zu arbeiten ist daher grundsätzlich erlaubt. Nimmt der Mitarbeiter seine Arbeit frühzeitig wieder auf, ist er auch unfall- und krankenversichert.“

Genesungsurlaub dient der Erholung?

Die Genesung sollte bei einem krankgeschriebenen Menschen im Mittelpunkt stehen. Je nachdem, welche Erkrankung vorliegt, sind etwa ein Besuch im Restaurant, ein Konzertbesuch oder auch ein paar Tage am Meer durchaus gesundheitsfördernd und damit erlaubt. „Auf der sicheren Seite sind Arbeitnehmer, die sich an die Anweisung ihres behandelnden Arztes halten“, so Thienhaus. Mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen sei nur zu rechnen, wenn Betroffene Aktivitäten durchführen, die der Genesung entgegenstehen.

Vorstellungsgespräch trotz Krankschreibung?

Wenn die Genesung durch ein Vorstellungsgespräch nicht beeinträchtigt wird, ist dies unter Umständen auch während einer Krankschreibung unbedenklich, beispielsweise bei Knochenbrüchen. Entscheidend ist, dass sich Mitarbeiter während ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht gesundheitsschädigend verhalten. Ansonsten können sie eine Abmahnung oder sogar die fristlose Kündigung riskieren.
akz