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Ausbildung & Beruf

Kein Anspruch auf Sonderurlaub

Arbeitgeber können Regelung ausschließen

Bei manchen Arbeitgebern gibt es für bestimmte Anlässe bezahlten Sonderurlaub - etwa wenn Beschäftigte Vater werden. Aber: Dürfen sie diese Möglichkeit einfach ausschließen?

Für die Hochzeit kann eventuell Sonderurlaub gewährt werden. FOTO: SILAS STEIN/DPA
Für die Hochzeit kann eventuell Sonderurlaub gewährt werden. FOTO: SILAS STEIN/DPA

Die Geburt der Tochter, die eigene Hochzeit, ein Todesfall: An manchen Tagen ist einfach nicht an Arbeit zu denken. Dafür muss es doch Sonderurlaub geben, oder? „Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Sonderurlaub“, stellt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin, klar. Eine Sonderregelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 616 BGB) besagt aber, dass Arbeitnehmer bezahlt freigestellt werden müssen, wenn sie für eine „nicht erhebliche Zeit verhindert sind“. Wie der Fachanwalt erklärt, „verstecken sich dahinter zum Beispiel Todesfall, Umzug oder Hochzeit als klassische Fälle“. 

Allerdings müssen Beschäftigte eines beachten: „Diese Regelung des BGB können Arbeitgeber im Arbeitsvertrag ausschließen“, sagt Meyer. Ist das der Fall, müssen Arbeitnehmer für Anlässe wie den eigenen Hochzeitstag oder den Tod eines Angehörigen Urlaub nehmen. Auch Sonderurlaub ist nach Absprache möglich, dann aber in der Regel unbezahlt. 

In einigen Bereichen ist Sonderurlaub im Tarifvertrag geregelt, etwa im öffentlichen Dienst. Hier seien unter dem Stichwort „Arbeitsbefreiung“ ausdrücklich die Fälle ausformuliert, zu denen Mitarbeiter bezahlten Sonderurlaub bekommen, erläutert Meyer. Wo es tarifvertragliche Regeln gibt, können Arbeitgeber Sonderurlaub auch nicht verbieten. 

Ein weiterer Fall, in dem Arbeitgeber bezahlten Sonderurlaub nicht verbieten können, ist laut Experte Peter Meyer die Freistellung zur Stellensuche nach einer Kündigung. Verlangt ein Mitarbeiter rechtzeitig etwa für ein Bewerbungsgespräch freigestellt zu werden, muss der Arbeitgeber ihm dafür Freizeit zur Verfügung stellen. dpa


Pflegeschulen sind in der Ausbildung wichtig

Ergebnisse einer Erhebungswelle

Pflegeschulen haben bei der Durchführung der beruflichen Pflegeausbildung eine hohe Bedeutung. Von den 902 vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) befragten Pflegeschulen gaben fast alle (98,6 Prozent) an, dass ihnen durch eine oder mehrere Ausbildungseinrichtungen wichtige Aufgaben übertragen wurden.

Pflegeschulen engagieren sich außerdem über den Fachunterricht hinaus mit weiteren Angeboten und erhöhen dadurch ihre Attraktivität. Dennoch übersteigt das Angebot an Schulplätzen deutlich die Nachfrage. Dies zeigen Ergebnisse der ersten Erhebungswelle 2022/2023 im BIBB-Pflegepanel. 

Die Ergebnisse zeichnen ein klares Bild von der aktiven Rolle der Pflegeschulen: Besonders häufig werden die Erstellung der Ausbildungspläne (85,9 Prozent), die Organisation und Planung der praktischen Ausbildung (82,6 Prozent) sowie der für die Ausbildungsbetriebe stellvertretende Abschluss von Kooperationsverträgen (73,1 Prozent) genannt.

Auch im Bewerbungsmanagement sind Pflegeschulen tätig, indem sie Auszubildende rekrutieren und Bewerbungsverfahren durchführen (76,8 Prozent) und stellvertretend für Ausbildungseinrichtungen Ausbildungsverträge abschließen (30,6 Prozent). Mehr als zwei Drittel der Schulen führen zudem Schulungen für Praxisanleitende durch (66,9 Prozent). Auch das weitergehende pädagogische Engagement der Pflegeschulen ist hoch und geht weit über das Angebot des Fachunterrichts hinaus. Schulen mit einer Auslastung von über 75 Prozent gaben häufiger an, eine Förderung für ausbildungsschwache Lernende anzubieten. Darüber hinaus bieten sie verstärkt virtuelle Unterrichtseinheiten, Sprachförderung und Auslandsaufenthalte an. Dadurch steigern sie ihre Reputation und erreichen eine gute bis volle Auslastung. 

Die befragten Pflegeschulen haben ihr Angebot an Schulplätzen seit 2020 kontinuierlich und zum Teil deutlich ausgebaut. Im Jahr 2020 waren es 52.453 Schulplätze. Für das Jahr 2022 standen bei den im Pflegepanel befragten Pflegeschulen insgesamt 62.480 Schulplätze bundesweit zur Verfügung. Von diesen konnten jedoch in 2022 nur 45.021 Plätze besetzt werden, was einer Auslastungsquote von 72 Prozent entspricht. Lediglich 21 Prozent der Schulen gaben für 2022 an, ihre Plätze voll besetzt zu haben. Während zwischen 2020 und 2021 ein Anstieg an besetzten Schulplätzen zu beobachten ist, setzte sich dieser Trend 2022 nicht fort. 

Die zweite der künftig jährlich durchgeführten Befragungen läuft bereits. Befragt werden die im BIBB-Pflegepanel registrierten Pflegeschulen, Ausbildungseinrichtungen und Hochschulen. Weitere Informationen zu den befragten Pflegeeinrichtungen und den Hochschulen gibt es unter www.bibb.de/de/bibb-pflegepanel. red