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Ausbildung & Beruf

BVL- Verband: Jobben im Studium

Aushilfs- und Saisonjobs haben einen Vorteil: Jobben Studenten nicht mehr als 70 Tage im Jahr oder befristet maximal drei Monate lang, können sie ihren Verdienst während dieser Zeit unbegrenzt sozialversicherungsfrei einstreichen.

FOTO: STOCKPICS - STOCK.ADOBE.COM
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Immer mehr Studenten müssen neben dem Studium arbeiten, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Das bestätigt die 22. Sozialerhebung des Deutschen Studierendenwerks (DSW). Viele arbeiten als wissenschaftliche Mitarbeiter an der Universität oder haben einen steuerfreien 520-Euro-Minijob.

Alternativ kann gerade während der Semesterferien ein Aushilfs- oder Saisonjob attraktiv sein. „Damit können sie bis zu drei Monate lang unbegrenzt sozialversicherungsfrei dazu verdienen“, empfiehlt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Saison- und Aushilfsjobs sozialversicherungsfrei

Aushilfs- und Saisonjobs haben einen Vorteil: „Jobben Studentinnen und Studenten nicht mehr als 70 Tage im Jahr oder befristet maximal drei Monate lang, können sie ihren Verdienst während dieser Zeit unbegrenzt sozialversicherungsfrei einstreichen“, erläutert Erich Nöll, Geschäftsführer des BVL. Das gilt auch für den Arbeitgeber: Er muss keine Sozialabgaben leisten, egal wie viel die Helfer verdienen und wie viele Stunden sie in der Woche arbeiten. Allerdings muss er selbstverständlich den gesetzlichen Mindestlohn zahlen.

„Auch die Steuer bleibt moderat“, ergänzt Erich Nöll. Es werden entweder 25 Prozent Pauschalsteuer oder die normale Lohnsteuer fällig. „Übernimmt der Chef allerdings nicht die 25 Prozent Pauschalsteuer, ist es für Studierende in der Regel günstiger, stattdessen den Lohn ganz normal zu versteuern“, rät Nöll. Der Arbeitgeber berechnet dann die Lohnsteuer entsprechend der persönlichen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM).

Nöll: „Erst ab einem Gehalt von 1290 Euro im Monat wird bei Nichtverheirateten in der Steuerklasse I Lohnsteuer einbehalten.“ Doch diese einbehaltene Lohnsteuer bekommen die jungen Leute - wenn auch erst 2024 -meist durch die Einkommensteuererklärung für 2023 wieder zurück. Von ihrem Jahresbruttolohn werden dann pauschal schon mal der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1230 Euro und 36 Euro Sonderausgabenpauschale abgezogen. Ihre gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden ebenfalls steuermindernd berücksichtigt. Liegt am Ende das zu versteuernde Jahreseinkommen 2023 unter dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro, muss das Finanzamt die übers Jahr einbehaltene Lohnsteuer komplett erstatten.

Achtung: Job zwischen Abitur und Studium

Aufpassen müssen Abiturienten, die nach dem Abitur für zwei Monate jobben und dabei mehr als 520 Euro im Monat verdienen: Ein Aushilfs- oder Saisonjob ist nur dann für sie sozialversicherungsfrei, wenn es sich bei dem Job nicht um eine berufsmäßige Beschäftigung handelt. Eine berufsmäßige Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, das heißt, es sich quasi eine ganz normale berufsmäßige Erwerbstätigkeit handelt. Für Abiturienten, die an der Uni oder Hochschule studieren wollen, gerade ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr machen oder im Bundesfreiwilligendienst sind, trifft dies nicht zu und es bleibt deshalb bei der Sozialversicherungsfreiheit.

Übrigens: Auch ein Nebenjob als Übungsleiter kann sich steuerlich lohnen. Wer beispielsweise in einem gemeinnützigen Sportverein als Trainer jobbt, kann 3000 Euro durch die Übungsleiterpauschale steuerfrei erhalten. Kommt noch ein Ehrenamt hinzu - zum Beispiel als Kassierer des Vereins - sind zusätzlich bis zu 840 Euro Aufwandsentschädigung im Jahr steuerfrei.

Und keine Angst vor der ersten Steuererklärung. Lohnsteuerhilfevereine übernehmen das für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag. Beratungsstellen der Mitgliedsvereine finden Studierende und Abiturienten auf der Homepage des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine oder lassen sich telefonisch erfragen. red

INFO:

Weitere Informationen findet man unter:
www.bvl-verband.de