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Zweibrücker Herbst

Bei der Sozialversicherung gibt’s für Pflegende einen Rundumschutz

Anspruch auch auf Unfallversicherung – Ausnahmen beachten

Bei der Sozialversicherung gibt’s für Pflegende einen Rundumschutz

Um Angehörige daheim zu pflegen, geben manche ihren Job auf oder schrauben zurück. Dabei ist gerade für Pflegende die soziale Absicherung wichtig.   

Bei der Sozialversicherung gibt’s für Pflegende einen Rundumschutz-2
Wichtig: soziale Absicherung der Pflegenden. 
FOTO: OLIVER BERG/DP

Jemanden zu pflegen, kostet Zeit und Energie. Um die soziale Absicherung sollten sich Pflegende da keine Sorgen machen müssen. Denn sie haben grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosen-, Renten- und Unfallversicherung. Was sind aber die Voraussetzungen? Und wer zahlt?

Damit der Pflegende Anspruch auf diesen Versicherungsschutz hat, muss der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 haben und in einer häuslichen Umgebung leben, also etwa nicht in einem Heim. Daraufweisen die Verbraucherzentralen auf ihrer Webseite hin. Außerdem darf die Pflegetätigkeit nicht bezahlt sein und muss für mindestens zehn Stunden pro Woche an wenigstens zwei Tagen geleistet werden.

Unfallversicherung:

Wer einen Angehörigen oder andere Menschen pflegt, ist automatisch versichert. Ein Antrag ist nicht notwendig, die Beiträge werden von den Kommunen gezahlt. Sucht man nach einem Unfall einen Durchgangsarzt auf, wird der Vorfall direkt der Unfallkasse gemeldet. Diese übernimmt dann unter anderem Zuzahlungen zu Medikamenten und Hilfsmitteln. Die Unfallversicherung greift dann, wenn dem Pflegenden ein Unfall passiert, sich eine mit der Tätigkeit verbundene Erkrankung zuzieht oder sich bei Erkrankungen des Pflegebedürftigen während der Pflege infiziert. Wegeunfälle gehören jedoch nur dann dazu, wenn der Pflegende unmittelbar unterwegs vom oder zum Pflegebedürftigen ist.

Laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gilt der Versicherungsschutz nicht bei außerhäuslichen Aktivitäten, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Pflege oder Hilfe bei der Haushaltsführung stehen.

Rentenversicherung:

Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen darf der Pflegende nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten. Sind die Bedingungen erfüllt, übernimmt die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen die entsprechenden Beiträge für den Pflegenden. Pflegt jemand mehrere Personen, werden die entsprechenden Zeiten zusammengerechnet.

Arbeitslosenversicherung:

Auch hier gelten die oben genannten allgemeinen Voraussetzungen. Zusätzlich muss der Pflegende vor der Pflegetätigkeit in der Arbeitslosenversicherung versichert gewesen sein, etwa durch einen Job. Die Pflegekasse des Pflegebedürftigen zahlt die Beiträge für den Pflegenden. dpa   

Trockene Haut vor Ekzemen schützen

Herbst und Winter sind Stress für die Haut – Vor allem Ältere sollten vorsorgen

Trockene Haut ist in Herbst und Winter ganz normal. Betroffene sollten sich allerdings darum kümmern und sehr trockene Stellen gründlich pflegen, heißt es in der Zeitschrift „Hausarzt“. Ansonsten bilden sich schnell schmerzhafte Entzündungen, sogenannte Trockenheitsekzeme.

Betroffen sind vor allem Unterschenkel, Rumpf, Arme und Kopfhaut, bei Älteren eher als bei Jüngeren: Denn im Alter hat die Haut oft Probleme, Fett und Feuchtigkeit dauerhaft zu binden. Bekämpfen lassen sich Entzündungen zum Beispiel mit Cortison-Cremes.

Tägliches Eincremen mit rückfettenden Pflegemitteln sorgt dafür, dass Trockenheit und Ekzeme gar nicht erst entstehen. dpa