Herr Schuff, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Hilfsmittel wie etwa ein Kranken- oder Pflegebett, ein Badewannenlift oder auch eine Greifzange finanziert werden?Soll ein Hilfsmittel beantragt werden, so kann es nur aus den im Hilfsmittelverzeichnis registrierten Produkten ausgewählt werden. Die Voraussetzung für das Hilfsmittel ist eine Verordnung durch den behandelnden Arzt oder Facharzt nach der Hilfsmittelrichtlinie. Daher kann es sein, dass der Arzt eher den Rollator als die Greifzange aus dem Beispiel verordnet, da sie möglicherweise dort nicht zu finden ist.
Interview: Andy Schuff vom VdK-Sozialverband Kaiserslautern über Kostenträger für Hilfsmittel
Mit steigendem Alter wird der Alltag häufig beschwerlicher. Unter Umständen kann auch eine Einstufung in einen Pflegegrad erfolgen. In beiden Fällen können Hilfsmittel gute Dienste leisten und so manchen Handgriff erleichtern. Andy Schuff, Angestellter beim Kaiserslauterer VdK-Kreisverband erläutert, was zu beachten ist und wer die Kosten übernimmt.
Nach welchen Kriterien wird denn entschieden, wer die Kosten trägt?
Prinzipiell sind Kranken- und Pflegekasse ein- und dieselbe. Einziger Unterschied hierbei wäre die Abteilung, durch die die Leistung erbracht wird. Der entsprechende Antrag kann daher immer an die bekannte Krankenkasse geleitet werden. Liegt bereits ein Pflegegrad vor, so ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Pflegekasse der entsprechende Ansprechpartner. Geht es um ein „alltägliches“ Hilfsmittel wie eine Brille oder Hörhilfe, so werden diese Kosten von der Krankenkasse getragen.
Wer muss den Antrag stellen? Der Arzt, der Pflegebedürftige oder eine andere Person, oder genügt vielleicht auch eine ärztliche Verordnung?
Grundsätzlich ist die ärztliche Verordnung notwendig. Diese kann dann vom entsprechenden Arzt, Betroffenen oder einem Bevollmächtigten, wie zum Beispiel dem Sozialverband VdK, im Rahmen eines Antrags bei der Kasse eingereicht werden. Soll ein bestimmtes Hilfsmittel beantragt werden, so wird ebenfalls ein Kostenvoranschlag des Leistungserbringers, sprich dem Sanitätshaus, welches die Versorgung übernimmt, benötigt.
Wie hoch sind die Zuzahlungen für Hilfsmittel?
Die Zuzahlung zum jeweiligen Hilfsmittel beträgt für Volljährige zehn Prozent des Hilfsmittel-Abgabepreises, mindestens fünf und maximal zehn Euro. Kostet jedoch das Hilfsmittel beispielsweise nur 3,75 Euro, so müssen diese Kosten selbst getragen werden.
Gibt es eine allgemein gültige Regel darüber, wer welche Kosten übernimmt?
Eine allgemeingültige Regel, wer die Kosten übernimmt, gibt es nicht zwangsläufig. Es wird immer der Name der entsprechenden Krankenkasse auftauchen. Wie bereits eingangs erwähnt ist hier nur die Abteilung zwischen Kranken- oder Pflegekasse betroffen.
Gibt es etwas, was Patienten und Angehörige unbedingt beachten sollten?
Patienten und Angehörige sollten darauf achten, dass die Verordnung und der damit verbundene Antrag schnellstmöglich bei der Kasse eingereicht werden, um den Verfall der Verordnung zu vermeiden. Ebenfalls sollte dann darauf geachtet werden, dass benötigte Unterlagen, sprich Kostenvoranschläge, schnellstmöglich bei der Kasse eingehen. Ist das Hilfsmittel dann genehmigt und wird „ausgeliefert“, so sollten dann Patienten und Angehörige darauf achten, dass der Umgang entsprechend ist und das Hilfsmittel „keinen Rost ansetzt“, dass also gut und gewissenhaft damit umgegangen wird. lmo
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