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Einen Schreibtisch haben die meisten zu Hause. Und viele Beschäftigte nutzen ihn auch für den Job. Doch das Finanzamt erkennt einen häuslichen Arbeitsplatz nicht in jedem Fall an, erklärt die Bundessteuerberaterkammer.
Wer das Arbeitszimmer steuerlich geltend machen will, muss klare Regeln beachten. Geltend gemacht werden kann ein Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden nur, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dann dürfen Steuerpflichtige im Jahr bis zu 1250 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen. Dieser Betrag verdoppelt sich, wenn zwei Personen dasselbe Arbeitszimmer nutzen.
Als anderer Arbeitsplatz zählt grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der objektiv zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Der Arbeitnehmer muss jederzeit auf einen Arbeitsplatz zugreifen können. Wenn im Fall von Pool-Arbeitsplätzen zum Beispiel für zehn Arbeitnehmer nur fünf Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, fehlt ein anderer Arbeitsplatz.
Damit das Finanzamt das häusliche Arbeitszimmer anerkennt, muss es außerdem vorwiegend für die berufliche Tätigkeit vorgesehen sein. Für private Zwecke darf es nur sehr eingeschränkt genutzt werden. Gibt es nur eine Arbeitsecke in einem Wohnraum, können die Aufwendungen auch nicht anteilig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, können die Kosten für die Ausstattung – also zum Beispiel Teppiche, Vorhänge oder Lampen – in voller Höhe abgesetzt werden. Gleiches gilt für die Aufwendungen für Arbeitsmittel wie Regal, Bürostuhl oder Schreibtisch. Ein Computer muss meist über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Anteilig anerkannt werden auch Ausgaben für Miete, Wasser-, Energie- und Reinigungskosten ebenso wie für eine Renovierung, die Müllabfuhr und die Gebäudeversicherung. dpa
AUSBILDUNG
Pflegefachkräfte
Babys, Kinder oder Ältere: Angehende Pflegefachkräfte erhalten künftig eine universelle Ausbildung in allen Pflegebereichen. Seit Anfang Januar 2020 gibt es die neue Ausbildungsordnung für Pflegeberufe. Die bisherigen Ausbildungsberufe werden in der Berufsausbildung zum Pflegefachmann zusammengefasst. Darauf weist die Bundesagentur für Arbeit auf ihrem Portal „Planet-Beruf“ hin. Bisher hatten sich Azubis von Anfang an zwischen Alten-, Kranken- oder Kinderkrankenpflege entscheiden müssen. dpa