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Einkommensteuererklärung, nein danke. Das hört Stefan Bärenz öfters, wenn er mit Azubis spricht. Er ist Ausbildungsberater bei der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main und deshalb auch Anlaufstelle für Fragen rund um Geld und Steuern. Er schätzt, dass höchstens zehn Prozent der Auszubildenden eine Steuererklärung abgeben. Das nicht zu tun, hält Bärenz für falsch.
Was bringt mir eine Steuererklärung?
Manchmal bekommt man vielleicht nur 25 oder 50 Euro zurück – das ist aber mehr immerhin etwas. Außerdem: Mit der geplanten Einführung des Azubi- Mindestlohns in 2020 werde voraussichtlich jeder Auszubildende selbst Sozialabgaben zahlen müssen – und diese gebe es nur über die Steuererklärung wieder zurück, so Bärenz.
Wie macht man die Steuererklärung?
Auszubildende müssen nur eine verkürzte Steuererklärung machen, erläutert Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Das gehe deutlich schneller – etwa 20 Minuten – und einfacher als der sonst noch erforderliche Rest. Das Formular lässt sich zum Beispiel auf einer Seite des Bundesfinanzministeriums herunterladen. Es wird am Computer ausgefüllt und über das Portal Elster elektronisch ans Finanzamt gesendet. Das Portal hilft und prüft die Erklärung vor dem Versand auch auf Plausibilität. Zugang und Nutzung von Elster sind kostenlos.
Was kann ich anrechnen lassen?
In ihrer Steuererklärung können Auszubildende zum Beispiel Werbungskosten geltend machen. Dazu gehört, was mit der Ausbildung zusammenhängt. „Bücher für die Berufsschule, Bewerbungskosten, Fahrkosten zum Betrieb, Arbeitskleidung, Werkzeug“, listet Lothar Herrmann von der Hessischen Steuerberaterkammer auf. Die sogenannte Werbungskostenpauschale beträgt 1000 Euro. „Bei Büchern bis zu 300 Euro und dem Jobticket kommt man nicht über die Pauschale“, schätzt Herrmann. Nicht absetzbar sei „was der Arbeitgeber erstattet oder stellt“.
Die Miete für ein Zimmer oder eine Wohnung am Ausbildungsort fern von Zuhause ist ebenfalls absetzbar.
Auch lange Abwesenheit von Daheim, etwa an Berufsschultagen mit weiter Anfahrt oder Fahrten zu anderen, entfernten Firmen-Standorten, erkennt das Finanzamt an. Dann kann Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden. Unter den Sonderausgabenabzug fallen zum Beispiel Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. dpa