
Nach der Steuererklärung ist vor der Steuererklärung - diesen Eindruck hat so mancher deutsche Bürger beim Jahreswechsel. Zum letztmöglichen Termin hat man sie endlich abgegeben, könnte man eigentlich schon wieder drangehen und schiebt es wieder bis zum Schluss auf.
Wer aber Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein ist, für den ist das Thema Steuererklärung ein Leichtes. Voraussetzung sei, dass man als Arbeitnehmer Mitglied wird. „Der Beitrag richtet sich nach dem Einkommen“, informiert Göran Prax, der die Beratungsstelle der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH) in Oppau-Edigheim leitet. Wer Mitglied im Verein ist, der kann sich ganzjährig beraten lassen, ein guter Service im Hinblick auf die jährlichen Änderungen in den Steuergesetzen. Und das geht ganz persönlich vor Ort in der Beratungsstelle oder nun auch digital.
„Wir bieten unseren Mitgliedern nun auch ein Webportal als Zusatzangebot fürs Smartphone, Tablet oder auch als App“, berichtet Göran Prax. Per Videochat könnten Belege gemeinsam betrachtet werden, der Nachrichtenaustausch sei einfach und sicher und die Unterschrift könne elektronisch geleistet werden.
Macht man die Steuererklärung für das Jahr 2024 selbst, muss man diese bis zum 31. Juli 2025 abgeben, mit Unterstützung eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins verlängert sich die Frist bis zum 30. April 2026.
Auf einige Änderungen im Jahr 2025 macht Göran Prax aufmerksam: die Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.096 Euro, die Anhebung des Kinderfreibetrages auf 9.600 Euro und die Anhebung des Kindergeldes auf 255 Euro.
„Beim Thema Kinder geht es noch weiter: Bisher wurden 67 Prozent der Kosten der Kinderbetreuung nicht auf das zu versteuernde Einkommen angerechnet, künftig sind es 80 Prozent. Der Höchstbetrag steigt ebenfalls von 4.000 auf 4.800 Euro pro Jahr. Absetzbar sind zum Beispiel Ausgaben für Kindergarten, Kinderkrippe und Tagesmütter.“
Ganz anderes Thema: Hybrid-Dienstwagen würden ab jetzt strenger beurteilt. Göran Prax: „Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzt, muss diesen als geldwerten Vorteil versteuern. Für Elektroautos gibt es dabei Vorteile, die bisher teilweise auch für Hybrid-Fahrzeuge galten. Deren Einstufung wird jetzt verschärft. Erleichterung gäbe es dagegen bei Balkonkraftwerken.
Göran Prax beruhigt: „Wer ein Balkonkraftwerk installiert, muss sich keine Sorgen um mögliche Einkommensteuerzahlungen machen. Denn rückwirkend seit 2022 sind die private Nutzung des Stroms aus kleinen Photovoltaik-Anlagen und eventuelle Einnahmen aus der Einspeisevergütung sowohl von der Einkommensteuer als auch von der Gewerbesteuer befreit. Die Steuerbefreiung gilt für Anlagen, deren Nennleistung 30 Kilowatt nicht übersteigt. Diese Grenze wird von einer Mini-Solaranlage nicht erreicht.“ In der Regel müsse für Mini-PV-Anlagen auch keine Umsatzsteuer gezahlt werden.
Denn hierfür belaufe sich der Umsatzsteuersatz seit 2023 auf null Prozent. „Und für den Teil des erzeugten Stroms, den man selbst verbraucht, wird ebenfalls keine Umsatzsteuer fällig.“ Überschüssiger Strom, der über den Eigenverbrauch hinaus gehe, werde in der Regel gratis ins öffentliche Netz eingespeist oder fließe in einen Balkonkraftwerkspeicher. Göran Prax versichert: „Auch dann wird keine Umsatzsteuer fällig.“ Wenn über einen eingebauten Zähler Strom gegen Bezahlung ins öffentliche Netz eingespeist wird, entsteht zwar für diese Einspeisevergütung grundsätzlich eine Umsatzsteuerpflicht, allerdings greife bei den Mini-Solaranlagen in der Regel automatisch die Kleinunternehmerregel. „Dann ist dennoch keine Umsatzsteuer zu entrichten“, beruhigt der Steuerfachmann.
Göran Prax steht für Fragen von Montag bis Donnerstag, 10-14 Uhr telefonisch oder per E-Mail unter 0621 65730730 sowie goeran.prax@vlh.de zur Verfügung. uln