1. Hausarzt verständigen: Ist der Angehörige zu Hause gestorben, sollte umgehend der behandelnde Hausarzt verständigt werden. Er muss den Tod bescheinigen. Ohne den Totenschein kann das Standesamt die Sterbeurkunde nicht ausstellen, die etwa zur Anmeldung der Beerdigung notwendig ist. „Beim Sterbeort im Krankenhaus oder in einer Pflegeeinrichtung übernimmt in der Regel die Einrichtung das Organisatorische", so Elke Herrnberger vom Bundesverband Deutscher Bestatter.
2. Bestatter beauftragen: Als nächstes sollte ein Bestattungsinstitut beauftragt werden. In der Regel sei das Aufgabe der nächsten Angehörigen, sagt Herrnberger. Viele weitere organisatorische Dinge, wie etwa die Beantragung der Sterbeurkunde und die Anmeldung der Beerdigung, kann der Bestatter übernehmen. Für den Abschied bleibt Zeit. „Sie haben je nach Bundesland zwischen 24 und 36 Stunden Zeit, bis eine Überführung durchgeführt sein muss", sagt Elke Herrnberger.
3. Dokumente zusammenstellen: Nun gilt es, die wichtigsten Dokumente zusammenzustellen. Dazu gehören Personalausweis oder Reisepass, Geburt- und Sterbeurkunde, Heiratsurkunde oder Scheidungsurteil. Ein Bestatter kann auch hierbei unterstützen - auch wenn Dokumente abgelaufen sind oder fehlen und Ersatz beschafft werden muss. Außerdem sind in der Folge wichtig: Krankenkassenkarte, Rentennummer, Dokumente zur Betriebsrente und ein womöglich vorhandenes Testament.
4. Bestattung organisieren: Nun ist die wichtigste Frage: Hat der Verstorbene eine Bestattungsvorsorge hinterlassen? Beckervordersandfort Ansgar zufolge ist das für Hinterbliebene eine Erleichterung, weil es viele Entscheidungen abnimmt. Beckervordersandfort ist Anwalt und Notar und gehört dem geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins an. In dem Dokument könnte der Verstorbene schon festgelegt haben, wo und wie er beerdigt werden möchte, wer informiert werden sollte und welcher der Wunschbestatter ist. Sogar Bestattungskosten könnten bereits beim gewählten Bestatter hinterlegt worden sein.
Wichtig: Bestattungswünsche sollten nie im Testament formuliert werden. Denn das Testament wird in der Regel erst nach der Beisetzung eröffnet.
5. Haushalt und Tiere versorgen: Hat der Angehörige einen eigenen Haushalt geführt, sollten Haustiere und Pflanzen versorgt, der Briefkasten geleert, bei der Post ein Nachsendeauftrag gestellt, Fenster geschlossen, der Kühlschrank geleert, Strom, Gas und Wasser abgestellt und der Versorger informiert werden. Gegebenenfalls sind der Vermieter oder die Hausverwaltung zu informieren.
6. Verträge, Abos und Mitgliedschaften kündigen: Kontoauszüge können eine recht gute Übersicht über laufende Verpflichtungen vermitteln, die nun enden sollten. Gekündigt werden sollten etwa Zeitungsabos, Mitgliedschaften, Versicherungen sowie Telefon- und Mobilfunkverträge. Dafür sollte die Sterbeurkunde ausreichen.
7. Das Erbe regeln: Beim Nachlassgericht sollten Hinterbliebene eine beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde sowie alle Testamente im Original einreichen. Das Gericht eröffne dann die Testamente und schicke sie als beglaubigte Kopie samt Protokoll über die Eröffnung an die Erben, so Beckervordersandfort. Liegen ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, können sich Erben mit der beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls ausweisen und die Umschreibung von Konten und Immobilien auf sich beantragen. Ansonsten müssen Erben dafür einen kostenpflichtigen Erbschein beantragen. Das geht üblicherweise beim Notar, der den Erbscheinantrag ans Gericht weiterleitet.
Gibt es mehrere Erben, so komme dann auch noch die Erbengemeinschaft ins Spiel, so Beckervordersandfort. Wer befürchtet, dass der Nachlass überschuldet ist oder seine Erbenstellung durch Regelungen im Testament beeinträchtigt wird, sollte rasch anwaltlichen Rat einholen. Ein Erbe kann nur binnen einer kurzen Frist ausgeschlagen werden. tmn
Anzahl kirchlicher Bestattungen rückläufig
Anteil fiel 2020 erstmals unter 50 Prozent - Zeichen für tiefgreifenden Wandel der Bestattungskultur
Immer weniger Bestattungen in Deutschland werden katholisch oder evangelisch begleitet. Nach aktuell veröffentlichten Angaben ist der Anteil weiter rückläufig und betrug im Jahr 2020 49,7 Prozent.
Der Anteil kirchlicher Bestattungen durch die beiden großen Kirchen lag damit erstmals unter der Hälfte (2019: 52,1 Prozent). Dies entspricht 489.664 Bestattungen bei insgesamt 985.572 Todesfällen, davon 253.118 evangelisch und 236.546 katholisch Bestattete. Diese Zahlen gehen aus einer Pressemitteilung hervor, die von Aeternitas, einer Verbraucherinitiative zum Thema Bestattungskultur, hervor. Im Jahr 2000 waren es laut dieser Pressemitteilung noch 71,5 Prozent. Die vorliegenden Zahlen ergeben sich aus Statistiken der Deutschen Bischofskonferenz und der Evangelischen Kirche in Deutschland, die von Aeternitas, ausgewertet wurden.
Am rückläufigen Anteil kirchlicher Bestattungen verdeutlicht sich der tiefgreifende Wandel, dem das Bestattungswesen in den letzten Jahrzehnten unterliegt. Traditionen und religiöse Bräuche verlieren an Bedeutung. Dies zeigt sich unter anderem auch am Trend zur Feuerbestattung. Über 70 Prozent der Verstorbenen werden hierzulande mittlerweile eingeäschert, vor 30 Jahren betrug der Anteil weniger als ein Drittel.
Eine Tabelle mit der Entwicklung der Zahl der kirchlichen Bestattungen seit dem Jahr 2000 stellt Aeternitas auf seiner Webseite zur Verfügung. red/bke