Wer in jungen Jahren ein Eigenheim kauft, denkt selten an Barrierefreiheit. Doch schon nach einem kleinen Unfall kann die Treppe, die man sonst leichtfüßig erklommen hat, zu einer gefährlichen Hürde werden. Ein wohltuendes Bad scheitert am hohen Wannenrand und die Sitzungen auf der Toilette dauern lange, weil das Aufstehen nicht mehr gelingen will. Der benötigte Rollstuhl passt nur mit Mühe durch die engen Türen und Türschwellen werden zu Stolperfallen. Plötzlich sieht man die eigenen vier Wände in neuem Licht.
Spätestens jetzt sollte man sich über eine Wohnraumanpassung Gedanken machen. Denn Wohnkomfort muss nicht durch Barrieren geschmälert werden. Manchmal genügen schon einfache Hilfsmittel, wie die Toilettensitzerhöhung oder der Haltegriff in der Dusche. Oft sind aber teurere Umbauten notwendig. Deshalb sollte man die Wohnraumanpassung planvoll, mit kühlem Kopf und guter Beratung angehen. Viele Verbände und Institutionen beraten kompetent zu allen Fragen rund um das barrierefreie Wohnen. Darunter die Landesberatungsstelle Barrierefrei Bauen und Wohnen, die Pflegestützpunkte und der Sozialverband VdK. Gemeinsam mit den Experten erfolgt zunächst eine gründliche Analyse der körperlichen Problematik und der gegebenen Wohnsituation. Danach wird ein individueller Maßnahmenplan erstellt, der passgenau auf die Bedürfnisse der betroffenen Personen zugeschnitten ist. Auch rechtliche Fragestellungen müssen beachtet werden, insbesondere dann, wenn es sich um gemieteten Wohnraum handelt. So können die Zustimmung des Vermieters und eventuelle Rückbaumöglichkeiten bei Auszug eine Rolle spielen. Wesentlich ist natürlich auch die Frage der Finanzierung der Maßnahmen. Die gute Nachricht: Häufig müssen die Kosten nicht komplett eigenfinanziert werden. „In gewissen Fallkonstellationen übernehmen Sozialversicherungsträger oder andere öffentliche Institutionen die Kosten ganz oder teilweise. Manchmal allerdings müssen Umbaumaßnahmen komplett eigenfinanziert oder durch Kredite und Darlehen abgedeckt werden. In Rheinland-Pfalz gibt es zudem ein Förderprogramm für barrierefreie Umbauten, das über die Investitions- und Strukturbank des Landes (ISB) abrufbar ist“, sagt der Leiter der Abteilung Sozialpolitik und Sozialrecht beim Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V., Moritz Ehl. Dabei sei es nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich, welcher Leistungsträger der richtige Ansprechpartner ist. Der Umstand, der ursächlich für den Umbaubedarf sei, liefere dabei einen guten Anhaltspunkt.
Welche Zuschüsse, Förderungen oder Kredite man in Anspruch nehmen kann und möchte, solle man unbedingt im Vorfeld abklären. Denn viele Leistungen werden nur dann gewährt, wenn die Maßnahmen vor der Antragsbewilligung noch nicht begonnen wurden. „Besonders bekannt ist der Zuschuss der Pflegekasse nach § 40 Absatz 4 SGB XI. Bis zu 4.000 Euro pro Anspruchsberechtigtem können dabei bewilligt werden. Dazu muss allerdings ein Pflegegrad vorliegen und durch die Umbaumaßnahme konkret die häusliche Pflege ermöglicht oder erleichtert werden. Die Pflegekassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu diesen Zuschüssen zu beraten“, so Ehl. „Die Leistungen der Krankenkassen sind im Regelfall auf Hilfsmittel beschränkt, die im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind. Dabei leisten sie nach dem Sachleistungsprinzip, stellen die beantragten Hilfsmittel also direkt zur Verfügung“, erklärt Ehl. Dafür wird eine ärztliche Verordnung benötigt. Auch die Wohnungshilfe eines Rehabilitationsträgers kann bei Behinderungen Maßnahmen bezuschussen, ebenso die Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse. In Einzelfällen, wenn alle anderen Kostenträger nicht infrage kommen, können einkommens- und vermögensabhängig auch Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe der Sozialhilfeträger denkbar sein. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bezuschusst über den „Investitionszuschuss Barrierereduzierung“ Modernisierungsmaßnahmen mit bis zu 6.250 Euro. Allerdings sind die KfW-Zuschüsse wegen des Fördergeldetats nur begrenzt verfügbar. Auch zinsgünstige Darlehen sind bei der KfW erhältlich. Wer das oben bereits erwähnte Darlehen der ISB in Anspruch nehmen will, darf die Einkommensgrenze des Paragrafen 13 Absatz 2 Landeswohnraumförderungsgesetz nicht um mehr als 60 Prozent überschreiten. mide