Die Pflege von Angehörigen ist nicht nur seelisch belastend. Auch finanziell stellt sie die Betroffenen vor Herausforderungen. Der Gesetzgeber bietet daher mehrere Wege für Pflegende und Pflegebedürftige, Kosten in der Steuererklärung geltend zu machen. Es muss im Einzelfall entschieden werden, was günstiger ist. Ein Überblick.
Was an Pflegekosten steuerlich geltend gemacht werden kann
Kosten für die eigene Pflege fallen unter die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen, von denen Steuerpflichtige laut der Bundessteuerberaterkammer „einen zumutbaren Teil“ selbst tragen müssen. Den Rest können sie absetzen.
Voraussetzung ist, dass eine „erhebliche Einschränkung in der Alltagskompetenz“ oder einer der insgesamt fünf Schweregrade der Pflegebedürftigkeit gegeben ist. Schießt die Pflegeversicherung Leistungen zu, vermindert sich der abzugsfähige Kostenanteil entsprechend.
Alternativ zur außergewöhnlichen Belastung können Pflegebedürftige Kosten pauschal, also ohne Kostenbelege, geltend machen. Wie hoch der Behinderten-Pauschbetrag im Einzelfall ist, hängt vom Grad der Behinderung ab. Die Spanne reicht von 384 bis 7400 Euro.
Den Höchstbetrag können zum Beispiel Menschen nutzen, die blind sind oder als hilflos gelten - also mit einem Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis oder mit einer festgestellten Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5.
Wer einen hilfebedürftigen Angehörigen zu Hause pflegt, kann diesen Weg nutzen. Die absetzbaren Beträge sind gestaffelt nach dem Pflegegrad: Sie beginnen bei jährlich 600 Euro für Pflegegrad 2 und gehen bis zu 1800 Euro für Pflegegrad 4 und 5 oder dem Merkzeichen „H“. Bei Pflegegrad 1 gibt es noch keinen Pflege-Pauschbetrag. Weitere Bedingung ist laut der Bundessteuerberaterkammer, dass die Angehörigen für die Pflege nicht bezahlt werden und keine Einnahmen aus gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherungen fließen. Auch außergewöhnliche Belastungen können nicht geltend gemacht machen.
Ebenfalls als Alternative zur außergewöhnlichen Belastung kann sich die Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen lohnen. Sie greift aber nur, wenn die pflegende Person bezahlt wird. Geltend gemacht werden können 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4000 Euro. Weitere Bedingung ist, dass die zu pflegende Person einen Haushalt führt – dabei ist es egal, ob sie zu Hause lebt oder im Heim. dpa/tmn
Pflegegrad Schlüssel zu finanzieller Hilfe
Der Weg zu Leistungen der Pflegeversicherung
Ob es sich um Pflegegeld, die Kosten für ambulante Pflegedienste oder die Verbesserung des Wohnumfeldes handelt: Gesetzlich Versicherte, die in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt sind und im Alltag Hilfe brauchen, können Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen – unter bestimmten Voraussetzungen.
„Zunächst muss die Pflegekasse jedoch den Pflegegrad feststellen“, benennt Heike Morris von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) eine wesentliche Voraussetzung. Der Antrag auf Leistungen kann formfrei bei der Pflegekasse gestellt werden. Den Antrag können auch pflegende Angehörige einreichen, sofern eine Vollmacht vorhanden ist, so die UPD.
Pflegebegutachtung
Ist der Antrag gestellt, vereinbart der Medizinische Dienst (MD) einen Termin zur Pflegebegutachtung. Diese erfolgt im häuslichen Umfeld der Pflegebedürftigen und überprüft deren Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen. Die Gutachterin oder der Gutachter ermittelt dabei eine Gesamtpunktzahl, die den Pflegegrad und damit auch Art und Höhe der Leistungen bestimmt.
„Die Begutachtung sollte in einer realistischen Alltagssituation stattfinden“, sagt Morris, die bei der UPD die juristische Leiterin ist. „Pflegebedürftige sollten sich vor dem Besuch also nicht extra fein machen oder die Wohnung aufräumen“, rät sie. Zudem sollten pflegende Angehörige bei dem Termin unbedingt anwesend sein und Auskunft geben. „Sie können aufschreiben, wie ein typischer Monatsablauf der Pflegebedürftigen aussieht und bei welchenAktivitäten sie Hilfe benötigen.“
Widerspruch möglich
Nach Eingang des Antrags auf Pflegeleistungen muss die Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen die Begutachtung durchführen und schriftlich eine Entscheidung über den Pflegegrad mitteilen. Gegen die Entscheidung kann, wenn man mit der Einstufung nicht einverstanden ist, innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden.
Verschlechtert sich die Situation der Pflegebedürftigen, kann jederzeit ein neuer Antrag auf Feststellung oder Höherstufung des Pflegegrads gestellt werden. akz-o