Schwere Erkrankungen und Pflegebedürftigkeit sind Tabuthemen, die selbst im engsten Familienkreis häufig nicht offen angesprochen werden.
Mit einer Vorsorgevollmacht die eigenen Wünsche bei Krankheit und im Alter regeln
Doch wenn man plötzlich nicht mehr eigenständig notwendige Entscheidungen treffen kann, ist es für die Angehörigen eine große Hilfe, wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Damit lassen sich frühzeitig die persönlichen Wünsche rund um die Versorgung bei Krankheit oder im Alter festhalten.
Zum Aufsetzen einer Vorsorgevollmacht ist man nie zu jung, unterstreicht der Rechtsanwalt Walter Hylek aus München: „Der Fürsorgefall kann in jedem Lebensalter eintreten. Das Thema ist daher schon relevant, wenn jemand volljährig wird.“
Familienangehörige und Ehe- oder Lebenspartner sind nämlich nicht automatisch vertretungsberechtigt. Deshalb ist es umso wichtiger, mit Vollmachten und Verfügungen alles Notwendige zu regeln. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung, indem sie Personen des Vertrauens wie Ehepartner oder Kinder benennt. Im Bedarfsfall können die Benannten für die betroffene Person handeln, Rechnungen bezahlen, erforderliche Entscheidungen treffen oder Anträge stellen. Eine Vorsorgevollmacht ist für den Fall gedacht, wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln. Sie ist allerdings ab Inkrafttreten sofort gültig. Deshalb sollte sie nur Personen erteilt werden, denen man absolut vertraut.
Erste Orientierung beim Erstellen einer Vorsorgevollmacht bieten zum Beispiel die Formulare auf der Website des Bundesjustizministeriums. Es ist jedoch ratsam, mit Unterstützung eines Rechtsanwalts oder Notars die persönlichen Wünsche so exakt wie möglich niederzuschreiben. Die unterzeichnete Vollmacht lässt sich anschließend im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren.
Darüber hinaus ist es sinnvoll, eine Patientenverfügung zu erstellen. Ärztliche Behandlungen, auch solche vor dem möglichen Ende des Lebens, bedürfen immer der Einwilligung des Patienten. Die Verfügung legt fest, welche Behandlung der Patient wünscht, wenn er selbst plötzlich handlungsunfähig wird. djd/msw