Chronische Erkrankungen, Alterungsprozesse und nachlassende Kräfte können dazu führen, dass ein Mensch pflegebedürftig wird. Aber auch aufgrund eines Unfalls, bei einem älteren Menschen etwa nach einer Oberschenkelhalsfraktur oder einer plötzlich auftretenden, akuten Erkrankung wie einem schweren Schlaganfall kann dies eintreten. Jahrelang in die Pflegeversicherung eingezahlt, ist dann die Frage, welche Hilfeleistungen der Betroffene erhält.
Einschätzung von körperlichen, psychischen oder geistigen Beeinträchtigen in sechs Lebensbereichen durch MDK
Um Leistungen von der Pflegekasse zu erhalten, muss ein Mensch als pflegebedürftig eingestuft werden. Dies geschieht durch die Einschätzung eines Gutachters des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Dabei handelt es sich entweder um eine speziell ausgebildete Pflegefachkraft oder einen Arzt. Der Gutachter nutzt einen umfangreichen Fragenkatalog. Maßgeblich ist, inwieweit jemand tägliche Anforderungen selbstständig bewältigen kann, und welche Fähigkeiten die Person noch hat. Die Beeinträchtigung des pflegebedürftigen Menschen kann körperlich, psychisch oder geistig sein. Der Fragenkatalog deckt alle drei Bereiche ab.
Wichtig ist hierbei: Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer bestehen, das bedeutet eine voraussichtliche Dauer von mehr als sechs Monaten. Bei der Einschätzung des Pflegebedürftigen werden sechs Lebensbereiche betrachtet und erkennbare körperliche, geistige und psychische Einschränkungen erfasst. Diese sechs Module fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Gesamtbewertung ein. Beim Modul „Mobilität“ wird darauf geschaut, ob die betroffene Person selbstständig, also ohne die Unterstützung durch andere Personen ihre Körperhaltung ändern kann und ob sie sich alleine fortbewegen kann.
Im Modul „Kognitive und kommunikative Fähigkeiten“ geht es ausschließlich um das Verstehen und Reden, etwa ob Menschen aus dem näheren Umfeld erkannt werden und ob sich die betroffene Person in ihrer Umgebung zurechtfinden. Dazu gehört auch, ob zielgerichtete Handlungen wie das Anziehen oder die wettergerechte Auswahl an Kleidung möglich sind. Zum Modul „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ zählen etwa zielloses Herumlaufen, herausforderndes Verhalten und Aggressionen, das Ablehnen von pflegerischer Hilfe, aber auch nächtliche Unruhe oder Wahnvorstellungen. Geschaut wird, ob und wie häufig bestimmte Verhaltensweisen auftreten.
Das Modul „Selbstversorgung“ betrifft die Tätigkeiten zur Versorgung des Körpers, also Waschen, Essen, Trinken und das Benutzen der Toilette. Im Modul „Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen“ wird bewertet, ob ärztlich verordnete Maßnahmen von der betroffenen Person umgesetzt werden können, und wenn nicht, wie häufig Unterstützung erforderlich ist. Unter das letzte Modul, „Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte“, fällt, ob der Betroffene den Alltag selbstständig gestalten und etwa Freunde ohne Hilfe besuchen oder mit ihnen telefonieren kann.
Der Gutachter entscheidet nach der Einschätzung über die Punktevergabe und legt den Pflegegrad und damit die monatliche Leistung fest. Dabei gibt es fünf Pflegegrade, die anzeigen, wie viel Selbstständigkeit vorhanden ist. Bei unter 27 Punkten etwa liegt Pflegegrad 1 und damit eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten vor. Bei einem Wert von 90 bis 100 Punkten ist der höchste Grad – 5 – erreicht: Der Betroffene ist nicht selbstständig oder seine Fähigkeiten sind schwer beeinträchtigt. Seine pflegerische Versorgung bedarf besonderen Anforderungen.
Bei Gewährung eines Pflegegrades zahlt die Pflegekasse rückwirkend ab dem Datum des Erstantrages. Wer von seinen Angehörigen gepflegt wird, erhält eine Geldleistung. Übernimmt ein zugelassener Pflegedienst die Pflege, zahlt die Pflegeversicherung die Kosten als Sachleistung. Auch eine Kombination ist möglich.
Während der Pandemie erfolgt die Begutachtung nicht durch einen Hausbesuch des MDK. Stattdessen findet ein telefonisches Begutachtungsgespräch statt. Zur Vorbereitung des Gesprächs sendet der Gutachter vorab einen Fragebogen zur Selbstauskunft zu. Anhand des Telefongesprächs und der vorliegenden Informationen stellt er den Grad der Pflegedürftigkeit fest. vbz/msw
INFO
www.verbraucherzentrale.de
www.alzheimer-forschung.de
ZUR SACHE
Achtung: Fristen verlängert
Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit kann noch bis 30. Juni ohne Untersuchungen des Versicherten in seinem Wohnbereich erfolgen, wenn der MD dies zur Verhinderung des Ansteckungsrisikos des Versicherten oder des Gutachters für erforderlich hält (§150 SGB XI).
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können bis 30. Juni den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 125 Euro monatlich auch für Hilfen außerhalb der geltenden Regelung einsetzen, um coronabedingte Versorgungsengpässe auszugleichen.
Nicht genutzte, angesparte Beträge für Entlastungsleistungen aus 2019 und 2020 können noch bis 30. September genutzt werden. Dies gilt für Pflegebedürftige aller Pflegegrade. msw