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Pflege-Kompass

Pflegegrad: Schlüssel zu finanzieller Hilfe

Der Weg zu Leistungen der Pflegeversicherung

Pflegegrad: Schlüssel zu finanzieller Hilfe

Anspruch auf Pflegesachleistung gibt es ab Pflegegrad 2. FOTO: STOCK.ADOBE.COM/ALEXANDER RATHS

Ob Pflegegeld, Kosten für ambulante Pflegedienste oder für die Verbesserung des Wohnumfeldes: Gesetzlich Versicherte, die in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt sind und im Alltag Hilfe brauchen, können Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen – unter bestimmten Voraussetzungen.

Der Weg zu Leistungen der Pflegeversicherung

„Zunächst muss die Pflegekasse jedoch den Pflegegrad feststellen“, benennt Heike Morris von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) eine wesentliche Voraussetzung. Der Antrag auf Leistungen kann formfrei bei der Pflegekasse gestellt werden – auch durch pflegende Angehörige mit einer Vollmacht, so die UPD.

Pflegebegutachtung

Ist der Antrag gestellt, vereinbart der Medizinische Dienst (MD) einen Termin zur Pflegebegutachtung. Diese erfolgt im häuslichen Umfeld der Pflegebedürftigen und überprüft deren Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen. Der Gutachter ermittelt eine Gesamtpunktzahl, die den Pflegegrad und damit auch Art und Höhe der Leistungen bestimmt.

„Die Begutachtung sollte in einer realistischen Alltagssituation stattfinden“, sagt Morris, die bei der UPD die juristische Leiterin ist. „Pflegebedürftige sollten sich vor dem Besuch also nicht extra fein machen oder die Wohnung aufräumen“, rät sie. Zudem sollten pflegende Angehörige bei dem Termin unbedingt anwesend sein. „Sie können aufschreiben, wie ein typischer Monatsablauf der Pflegebedürftigen aussieht und bei welchen Aktivitäten sie Hilfe benötigen.“

Widerspruch möglich

Nach Eingang des Antrags auf Pflegeleistungen muss die Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen die Begutachtung durchführen und schriftlich eine Entscheidung über den Pflegegradmitteilen. Gegen die Entscheidung kann, wenn man mit der Einstufung nicht einverstanden ist, innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden.

Verschlechtert sich die Situation der Pflegebedürftigen, kann jederzeit ein neuer Antrag auf Feststellung oder Höherstufung des Pflegegrads gestellt werden. akz-o/msw