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Homeoffice-Pauschale oder absetzbares Arbeitszimmer?

Bei Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld: Viele Bürger müssen 2021 eine Steuererklärung abgeben

Homeoffice-Pauschale oder absetzbares Arbeitszimmer?

Trifft auch die Arbeitnehmer in Kurzarbeit aus dem Corona-Jahr: die Pflicht zur Steuererklärung bis zum 2. August 2021. FOTO: DJD/WWW.STEUERTIPPS.DE/KUG/GETTY IMAGES/ZARIPOV ANDREI

Mehrere Millionen Arbeitnehmer haben im Corona-Jahr 2020 Kurzarbeitergeld bezogen oder sogar ihren Job verloren. Was viele von ihnen nicht wissen: Wer in einem Jahr mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen vom Staat erhalten hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Dazu zählen auch Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld. Die Steuererklärung muss bis zum Stichtag, dem 2. August 2021, beim Finanzamt eingetroffen sein. Leistungen wie das Kurzarbeitergeld sind zwar steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz. In der Folge kann es sein, dass Bezieher von Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld Steuern nachzahlen müssen.Für Arbeitnehmer gibt es Möglichkeiten, die veränderte Arbeitssituation während der Krise bei der Steuererklärung für 2020 finanziell geltend zu machen. Die Corona-Pandemie wirkt sich vor allem bei den Werbungskosten aus – etwa durch die deutlich selteneren Fahrten zur Arbeit (geringere Pendlerpauschale) und das provisorische „Home-Office“ am Küchentisch. Diesbezüglich wurde im Dezember 2020 mit dem Jahressteuergesetz die Home-Office-Pauschale eingeführt. Wie hoch die Werbungskosten sind, die in der Steuererklärung für 2020 für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden können, hängt davon ab, ob tatsächlich ein Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinn vorhanden war oder nur die neue Home-Office-Pauschale in Anspruch genommen werden kann. Mit letzterer sind anteilige Mietkosten, durch die berufliche Tätigkeit entstandene Kosten für Wasser, Strom- und Heizung, anteilige Reinigungskosten und gegebenenfalls eine anteilige Gebäude-Abschreibung abgedeckt.Um ein häusliches Arbeitszimmer absetzen zu können, muss dieser Raum, eventuell auch Durchgangsraum, zu mindestens 90 Prozent beruflich genutzt werden, von den übrigen Wohnräumen abgetrennt und wie ein Arbeitsraum eingerichtet sein. Außerdem muss die Wohnung für den Wohnbedarf ausreichend groß sein. Auch die angefallenen Telefon- und Internetkosten können abgesetzt werden, wenn während Corona von zuhause gearbeitet wurde. Entweder werden die Kosten monatlich pauschal mit 20 Prozent angesetzt: Diese Möglichkeit ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 20 Euro begrenzt und kann nur von bestimmten Berufsgruppen wie Lehrern oder Außendienstlern genutzt werden. Bei der zweiten Variante ermittelt man den abziehbaren Prozentsatz durch Einzelnachweis selbst: Diese Möglichkeit ist in der Höhe nicht begrenzt und kann von allen genutzt werden. Nicht zu vergessen ist auch die Anschaffung absetzbarer Arbeitsmittel wie Schreibtisch und - stuhl, Computer, Headset, Monitor, Drucker, Router und Büromaterial. Auch wer Corona-bedingt zuhause am Küchentisch oder in der Arbeitsecke im Wohnzimmer gearbeitet hat, kann diese Kosten angeben. djd/steuertipps.de/msw

Bei Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld: Viele Bürger müssen 2021 eine Steuererklärung abgeben