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Ausbildung und Beruf September 2020 - Speyer

Trotz Corona hohe Hürden für betriebsbedingte Kündigung

Arbeitgeber müssen dringliche Gründe vorbringen – Sozialplan und Interessenausgleich bieten Schutz

Trotz Corona hohe Hürden für betriebsbedingte Kündigung

Arbeitnehmer können gegen eine betriebsbedingte Kündigung eine Kündigungsschutzklage einreichen.

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Der Gesetzgeber hat die Hürden für eine betriebsbedingte Kündigung hoch angesetzt. Bevor ein Arbeitgeber sie aussprechen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu.

Was gilt bei Kündigungen durch die Corona-Krise?

Geschlossene Restaurants, ausbleibende Aufträge: Eine Kündigungswelle durch die Pandemie ist denkbar. Menssen hofft, dass die Kurzarbeit dies abfedere. Denn wenn darauf Anspruch besteht, sei eine betriebsbedingte Kündigung erschwert. „Der Arbeitgeber muss ein plausibles Konzept entwickeln,weshalb er in den nächsten drei, vier Jahren mit weniger Leuten auskommen will“, erklärt Menssen. Allein aus Corona-Gründen betriebsbedingt zu kündigen, halte ich für unwirksam.“ Es sei denn, der Betriebwerde endgültig stillgelegt.

Welche Voraussetzungen gelten für eine betriebsbedingte Kündigung?

Es sind drei Punkte: Zum einen fußt die Kündigung auf einer unternehmerischen Entscheidung. Maßgeblich sei dabei, dass der Arbeitsplatz weggefallen und eine Weiterbeschäftigung nicht möglich sei, erklärt Jan Witter, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bremen. Zweitens müssen dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. Ein Arbeitgeber müsse prüfen, ob er die Mitarbeiter nicht anders einsetzen könne, erklärt Witter. Dritte Voraussetzung ist die Sozialauswahl. Dabei werden die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter, mögliche Unterhaltspflichten und etwa der Grad einer Schwerbehinderung gewichtet und abgewogen, wer am wenigsten schutzwürdig ist.

Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtens?

Im Grunde, wenn eine dieser drei Voraussetzungen nicht erfüllt ist. „Es scheitert sehr häufig daran, dass eben keine dringenden betrieblichen Erfordernisse vorliegen“, sagt Witter. Oft sind es nur für den Arbeitgeber spürbare betriebliche Erfordernisse, „die aber nicht in dem erforderlichen Maße dringlich sind.“ Dringlich ist es, wenn der konkrete Arbeitsplatz wegfällt. Der Arbeitgeber bekommt ein Problem, wenn er nur sagt: Die Zeiten sind schlecht, ich habe keine Kundschaft oder keine Aufträge mehr, erklärt Tjark Menssen, Leiter der Rechtsabteilung der DGB Rechtsschutz GmbH. „Da muss er darlegen, dass die Umsatzmenge auch genau mit dem benötigten Personal in Zusammenhang steht. Das ist für ihn häufig schwierig.“ Ein weiterer Punkt an dem eine betriebsbedingte Kündigung häufig scheitert, ist laut Witter die Sozialauswahl.

Was können Arbeitnehmer gegen eine betriebsbedingte Kündigung tun?

Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen – innerhalb von drei Wochen. „Damit zeigt er erstmal an, dass er gegen die Kündigung vorgehen will, weil er sie für rechtswidrig hält“, erklärt Menssen. „Der Arbeitgeber ist dann gezwungen, die Kündigung im Laufe des Prozesses zu begründen. “Wer Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung hat, oder die Gründe für vorgeschoben hält, sollte sich laut Witter wehren. „Zweifel könnten angebracht sein, wenn jemand schon 15 Jahre im Betrieb ist und betriebsbedingt gekündigt wird – andere, die viel kürzer da sind, aber nicht“, erklärt Witter. Habe der Betriebsrat einen Sozialplan oder Interessenausgleich vereinbart, werde das in der Regel bedacht. dpa

BERUF I

Rentenbeiträge: Freiwillig nachsorgen

Zeiten der schulischen Ausbildung zählen nicht immer bei der Rente mit. Wo Lücken entstehen, können freiwillige Beiträge nachgezahlt werden, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Möglich ist dies für alle Versicherten, die noch nicht älter als 45 Jahre sind. Sie können für ihre nach dem 16. Lebensjahr liegenden Schulzeiten, die weder bereits mit Beiträgen belegt sind noch als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, freiwillige Beiträge nachzahlen. Damit kommt eine Nachzahlung insbesondere für schulische Ausbildungszeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr und für Schulzeiten, die die anrechenbare Höchstdauer von acht Jahren überschreiten, in Betracht.

Die Beiträge können in beliebiger Höhe zwischen dem monatlichen Mindestbeitrag von 83,70 Euro und dem monatlichen Höchstbeitrag von 1283,40 Euro gezahlt werden. Wie sich die Einzahlung auswirkt und ob sie sich lohnt, sollte vorher in einem persönlichen Beratungsgespräch beim Rentenversicherungsträger abgeklärt werden. dpa

BERUF II

Förderung: Geschenk vom Chef

Zwischen 6,65 und 40 Euro pro Monat können Beschäftigte zusätzlich von ihrem Chef bekommen – als Vermögenswirksame Leistungen (VL). Nach sechs Jahren kann sich der Höchstsatz von 40 Euro immerhin auf 2880 Euro zuzüglich Zinsen oder Zulagen summieren, rechnet der Bundesverband deutscher Banken vor.

Wie viel Geld Beschäftigte genau von ihrem Chef erhalten, hängt von der Region und der Branche ab. Die Voraussetzung: Beschäftigte schließen einen VL-Vertrag ab – möglich sind beispielsweise ein Sparvertrag, ein Bausparvertrag oder ein Wertpapier-Sparplan. Der Vertrag läuft sechs Jahre und ruht ein weiteres Jahr – nach sieben Jahren können Arbeitnehmer dann schließlich frei entscheiden, wie sie über ihr Geld verfügen wollen.

Zusätzlich gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Zulagen vom Staat – die Förderung ist aber an Einkommensgrenzen gebunden. So sind beispielsweise 43 Euro pro Jahr für die Tilgung eines Baukredits oder für den Bausparvertrag möglich. Oder etwa bis zu 80 Euro pro Jahr für alle, die die VL-Beiträge in einen Aktienfondssparplan einzahlen. dpa