Darauf weist die Arbeitskammer des Saarlandes in ihrem Magazin ,,AK-Konkret" (Ausgabe 6/2022) hin. Denn Abfindungen sind in voller Höhe steuerpflichtig. Durch die geschickte Bestimmung des Auszahlungszeitpunkts bleibt von dem Geld am Ende mehr übrig.
Abfindungen werden zunächst vom Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Auszahlung in der individuellen Steuerklasse versteuert. Bei der Einkommenssteuerveranlagung erfolgt die endgültige Besteuerung, hier werden die gesamten Einkünfte des Kalenderjahres berücksichtigt. Je niedriger der Gesamtbetrag, desto niedriger die Steuerlast.
Der Auszahlungszeitpunkt ist in der Regel frei verhandelbar. Es lohnt sich daher für Arbeitnehmerinnen und -nehmer, sich im Vorhinein Gedanken zu machen, wann der steuerlich beste Zeitpunkt für die Auszahlung ist. tmn