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Ausbildung und Beruf - Landau

Tragezeit von Maske festlegen

Arbeitgeber muss Dauer für Mitarbeiter prüfen

Tragezeit von Maske festlegen

Unter Umständen kann am Arbeitsplatz das Tragen einer FFP2-Maske vorgeschrieben sein. FOTO: ROLF VENNENBERND/DPA  

Gibt es am Arbeitsplatz eine Tragepflicht für FFP2-Masken, muss es auch festgelegte Trage- und Erholungszeiten geben. Das erklärt Stefan Mayer von der Präventionsabteilung der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW).

Arbeitgeber muss Dauer für Mitarbeiter prüfen

Dazu müssen Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Die Tragezeit und die Dauer der Pausen richten sich dann zum Beispiel nach der Schwere der Tätigkeit, den Arbeitsbedingungen vor Ort und den persönlichen Voraussetzungen der Träger, erklärt Mayer in einem Interview im Online-Magazin der BGHW.

Für FFP2-Atemschutzmasken ohne Ausatemventil werde etwa in der Regel eine Tragedauer von 75 Minuten empfohlen. Das gilt für mittelschwere Tätigkeiten und normale Umgebungsbedingungen. Danach sollte es eine Tragepause von 30 Minuten geben. FFP2-Masken zum Einmalgebrauch müssen nach spätestens einer Schicht entsorgt werden. Zum Hintergrund: Die geltenden Arbeitsschutzregeln sehen vor, dass eine medizinische Gesichtsmaske (oder OP-Maske) immer dann getragen werden muss, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Gleiches gilt, wenn mehrere Personen einen Raumnutzenmüssen, ohne dass die geforderte Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person eingehalten werden kann.

Die Gefährdungsbeurteilung kann jedoch ergeben, dass ein Mund-Nasen-Schutz in Form einer medizinischen Gesichtsmaske nicht ausreicht. Dann müsse der Arbeitgeber Atemschutzmasken, also zum Beispiel FFP2-Masken, bereitstellen, erklärt Stefan Mayer. Das ist etwa bei schwerer körperlicher Arbeit denkbar.

Die sogenannten Atemschutzmasken schützen anders als ein Mund-Nasen-Schutz bei eng anliegendem Sitz vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen. Erlaubt seien laut Gesetz neben FFP2-Masken solche, die eine vergleichbare Schutzwirkung haben. Sie tragen Bezeichnungen wie N95, KN95, P2, DS2 und CPA. dpa