Ein Umzug ist in aller Regel teuer. Wer aber aus beruflichen Gründen den Wohnort wechselt, kann die Aufwendungen dafür zumindest als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Das verringert das zu versteuernde Einkommen und kann zu einer Steuererstattung führen.
Bei einem jobbedingten Wechsel können Arbeitnehmer Aufwendungen geltend machen
Diese Regelung gilt zum Beispiel für Steuerpflichtige, die ihren Wohnort bei einem Arbeitgeberwechsel verändern, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Sie gelte aber auch bei erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder bei der Versetzung durch den Arbeitgeber. Auch eine Verkürzung der Fahrzeit zur Arbeit um mindestens eine Stunde pro Tag kann nach Angaben von Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine den beruflich bedingten Wohnortwechsel rechtfertigen.
Absetzbar sind etwa Aufwendungen für den Transport, die Fahrt zur Besichtigung der neuen Wohnung, Makler, doppelte Mietzahlungen sowie Reparaturen von Transportschäden. Diese Kostenpunkte müssten anhand von Belegen nachgewiesen werden, sagt Bauer. Zusätzlich zu diesen allgemeinen Umzugskosten können laut Bauer aber noch Pauschalbeträge für sonstige Umzugskosten angesetzt werden. Dazu zählten zum Beispiel Aufwendungen für die Renovierung der alten Wohnung, die Änderung des Telefonanschlusses, das fachgerechte Anbringen von Gardinen, die Verpflegung für Umzugshelfer sowie Ummelde- und Umschreibungsgebühren. Für die Inanspruchnahme dieser sogenannten Umzugskostenpauschalen braucht es keine Nachweise, sagt Bauer.
Jährliche Anpassung
Übersteigen die sonstigen Umzugskosten die Höhe der Pauschalen, können alternativ die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden. Dann seien allerdings die entsprechenden Nachweise zu erbringen, sagt Bauer. In der Regel seien die Pauschalen aber ausreichend hoch bemessen. Zudem werden die Pauschbeträge nach Angaben von Daniela Karbe-Geßler jährlich angepasst. Zum 1. April wurden sie wieder erhöht. Berechtigte können dann 886 Euro für sonstige Umzugskosten ansetzen. Bislang waren es 870 Euro. Jede weitere Person aus dem Haushalt, die mit umzieht, kann zudem 590 Euro pauschal steuerlich geltend machen, sagt Karbe-Geßler.
Daneben sind noch umzugsbedingte Nachhilfekosten in Höhe von 1181 Euro je Kind abzugsfähig. Für Personen, die zuvor keine eigene Wohnung hatten, gelten diese Pauschalen nicht. Sie dürfen nur 177 Euro, statt bislang 174 Euro in der Steuererklärung als Umzugskostenpauschale angeben.
„Maßgeblich für die Ermittlung der Umzugskostenpauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts“, sagt Jana Bauer. Wer also am 31. März auf gepackten Umzugskartons in seiner alten Wohnung sitzt und am 1. April den Umzugswagen in Richtung neue Heimat belädt, der muss die bis zum 31. März gültigen Pauschalen anwenden. Die erhöhten Pauschalen gelten also, wenn der Tag vor dem großen Einladen des Umzugsgutes nach dem 31. März liegt. Angegeben werden die Umzugskostenpauschalen in der Anlage N der Einkommensteuererklärung als weitere Werbungskosten. Diese finden sich in den Zeilen 47 bis 49.
Übrigens: Auch wenn der Umzug nicht beruflich bedingt ist, können manche Kosten, die bei einem Umzug anfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Jana Bauer nennt etwa Aufwendungen für ein Speditionsunternehmen. Sie sollten in der Steuererklärung als haushaltnahe Dienstleistungen angegeben werden. Abzugsfähig seien 20 Prozent der angefallenen Aufwendungen, maximal bis zu 4000 Euro.
Aber auch Kosten für Renovierungsarbeiten der alten Wohnung, die im Zusammenhang mit dem Umzug stehen, sowie Handwerkerkosten für die Montage neuer Möbel oder den Einbau der Küche können Eingang in die Steuererklärung finden. Auch hier können 20 Prozent der angefallenen Kosten angegeben werden. Der Höchstbetrag liegt mit bis zu 1200 Euro hier aber etwas niedriger. dpa
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ARBEITSRECHT
Freistellung für die Suche nach einem neuen Job
Nach einer Kündigung vom Arbeitgeber braucht man im besten Fall schnell einen neuen Job. Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Offenburg, verweist hier auf Paragraf 629 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Darin steht, dass nach Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses „angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren“ ist. Konkret heißt das: Während der Kündigungsfrist muss der Arbeitgeber Arbeitnehmern Freizeit zur Suche gewähren.
Der Anspruch auf Freistellung gelte dabei nicht nur für ein konkretes Vorstellungsgespräch, sondern auch für Termine bei der Agentur für Arbeit oder bei einer Jobvermittlung. Die freie Zeit müsse aber ausdrücklich verlangt werden, so Markowski. Laut Paragraf 616 BGB ist die Vergütung zu bezahlen, wenn wegen der Freistellung lediglich eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ ausfällt. Dieser Paragraf kann jedoch im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen ausgeschlossen sein. Dann gibt es häufiger Regelungen im Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung. dpa
AUSBILDUNG
Duales Studium als Mittelweg prüfen
Ein Studium ist meist theorielastiger als eine Ausbildung. Wer den Praxisbezug nicht missen will, kann in einem dualen Studium glücklich werden. Was spricht für das Modell?
Ein duales Studium kann unter Umständen ein guter Mittelweg sein. Es verbinde praktische Arbeit in einem Unternehmen mit wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen an einer Hochschule oder Berufsakademie, heißt es auf dem Portal „abi.de“ der Bundesagentur für Arbeit.
Frühe finanzielle Unabhängigkeit
Infrage kommt die Option vor allem für Abiturientinnen und Abiturienten, die sich sowohl gerne eingehend mit Theorie und Hintergründen auseinandersetzen als auch mit der praktischen Funktion und Umsetzung im gewählten Fachgebiet. Bei sogenannten ausbildungsintegrierenden Modellen haben die Studierenden die Chance, gleichzeitig einen Bachelor- und einen Ausbildungsabschluss zu erwerben. dpa