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Ausbildung & Beruf

Traum vom Leben im Ausland

EU-Bürger können in Mitgliedsstaaten ohne Arbeitserlaubnis eine Stelle annehmen

Traum vom Leben im Ausland

Wer einen Job im EU-Ausland sucht, sollte neben dem Perso oder Reisepass auch Ausbildungsnachweise und Arbeitszeugnisse im Gepäck haben. Letzteres je nach Land und Job auch in übersetzter Form. FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA-TMN

Frankreich, Schweden oder vielleicht Lettland? Wer mit dem Gedanken spielt, für eine gewisse Zeit oder vielleicht sogar dauerhaft außerhalb Deutschlands zu arbeiten, hat innerhalb der EU einen großen Vorteil: Als EU-Bürger ist das theoretisch in jedem Mitgliedsstaat ohne Arbeitserlaubnis möglich. Nachfolgend die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema.

Unter welchen Voraussetzungen kann man im EU-Ausland arbeiten?

Innerhalb der EU gilt die Personenfreizügigkeit. Das heißt, jeder EU-Bürger kann in einem anderen Mitgliedstaat leben - und dort eine Beschäftigung aufnehmen oder sich selbstständig machen. Zeitliche Begrenzungen gibt es dafür nicht. Einschränkungen können lediglich bei bestimmten Berufen bestehen, deren Ausübung an bestimmte Qualifikationen geknüpft ist oder eine Berufserlaubnis voraussetzt. „Dazu zählen beispielsweise Ärzte, Pflegekräfte, Lehrer, Erzieher und Anwälte“, sagt Matthias Kleindienst von der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg.

Über die Datenbank reglementierter Berufe der EU-Kommission können Sie überprüfen, ob Ihr Beruf in EU-Ländern reglementiert ist, und welche Behörden zuständig sind. Können Sie Ihren Beruf in der Datenbank nicht finden, können Sie sich auch an die nationale Kontaktstelle für Berufsqualifikationen in demjenigen Land wenden, in dem Sie arbeiten möchten. Eine Liste der Kontaktstellen gibt es auf der Webseite „single-market-economy.ec.europa.eu“. Offene Stellen innerhalb der EU lassen sich etwa über das Portal des Eures-Netzwerks suchen. Hierüber können Bewerberinnen und Bewerber auch ihre Unterlagen europaweit veröffentlichen.

Welche Dokumente, um im EU-Ausland zu arbeiten?

Generell braucht man ein Ausweisdokument, also einen Personalausweis oder Reisepass. Für die Bewerbung oder eventuelle Qualifikationsnachweise sollten Ausbildungsnachweise und Arbeitszeugnisse bereitliegen gegebenenfalls in Übersetzung, je nachdem, was der Arbeitgeber fordert“, so Kleindienst.

Kann man vor Ort nach einem Job suchen und Arbeitslosengeld mitnehmen?

Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen bestehenden deutschen Arbeitslosengeldanspruch mitnehmen. Die Möglichkeit besteht zunächst für bis zu drei Monate. „Sie kann auf Antrag und nach Prüfung durch die lokal zuständige Agentur für Arbeit um bis zu drei weitere Monate verlängert werden“, so Matthias Kleindienst.

Möglich ist das in den Ländern des Europäischen Wirtchaftsraums, also neben den EU-Mitgliedsstaaten auch in Norwegen, Island und Liechtentein. Außerdem in der Schweiz.

Voraussetzung dafür: Sie müssen zunächst eine Wartezeit von vier Wochen erfüllen. Diese Wartezeit beginnt mit dem ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit. Bei wichtigen Gründen kann darauf allerdings verzichtet werden. „Das ist etwa bei Familienzusammenzug der Fall“, o Kleindienst. Wichtig in jedem Fall: Sie müssen rechtzeitig mit der Arbeitsvermittlung der zuständigen Agentur für Arbeit in Kontakt treten. Denn dort müssen Sie die Leistungsmitnahme vor Ihrer Ausreise beantragen. Leistungen im Ausland können sie dann grundsätzlich erst ab dem Tag erhalten, an dem Sie sich bei der zuständigen Stelle im Land der Arbeitssuche melden. Die Höhe des Arbeitslosengeldes, das Sie bekommen, verändert sich durch die Jobsuche im Ausland übrigens nicht.

Was ist sonst noch wichtig?

Generell sollten Sie sich frühzeitig über die Sozialversicherung an Ihrem neuen Wohn- und Arbeitsort informieren. Haben Sie einen Job in Aussicht, ist es ratsam, sich in Deutschland mit der Rentenversicherung, der Krankenkasse sowie der Unfallversicherung in Verbindung zu setzen. Länderspezifische Informationen bietet etwa die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA). Der private Krankenversicherungsschutz erstreckt sich übrigens grundsätzlich auf alle Mitgliedstaaten der EU. „Er kann insofern auch bei einem Arbeitsaufenthalt einfach aufrecht erhalten bleiben“, sagt Stephan Caspary vom Verband der Privaten Krankenversicherung. Zum Nachweis des deutschen PKV-Schutzes, den die meisten EU-Staaten als vollwertige Krankenversicherung anerkennen, gibt es ein brancheneinheitliches Zertifikat.

Allerdings besteht in manchen europäischen Ländern eine Pflichtversicherung, die zwingend vorsieht, dem dortigen Krankenversicherungssystem beizutreten. Um für diesen Fall eine Doppelversicherung und doppelte Beitragszahlung zu vermeiden, lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen der deutsche PKV-Vertrag in Abstimmung mit dem Versicherer für die Dauer des Arbeitsaufenthalts im Ausland auf eine Anwartschaft umstellen.

Wie sieht es mit der Rente aus?

Unter bestimmten Voraussetzungen können bei der Rente Versicherungszeiten, die im EU- und EWR-Ausland sowie in der Schweiz zurückgelegt wurden, mit deutschen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. „Auch können sich die dort zurückgelegten Versicherungszeiten positiv auf die Höhe der deutschen Rente auswirken“, erklärt Silke Pottin von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin. Sinnvoll: Sich vorab über die Regelungen des jeweiligen Rentenversicherungssystems im Land, in dem man arbeiten möchte, zu informieren. dpa