Wer für seinen Job unterwegs ist, kann die Reisekosten als Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen. Die Voraussetzung: Die Kosten wurden noch nicht durch den Arbeitgeber erstattet. Darauf macht die Bundessteuerberaterkammer in Berlin aufmerksam.
Wurden die Ausgaben zu einem Teil übernommen, können Arbeitnehmer die Differenz geltend machen. Zu den Reisekosten zählen Übernachtungs- und Fahrtkosten, aber auch Nebenkosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen. Nicht dazu zählen weitere Ausgaben etwa für Reisekleidung, Koffer oder Verzehr aus der Minibar.
Belege sammeln
Wichtig dabei: Eckdaten wie der Anlass, die Strecke und die Reisedauer sollten schriftlich festgehalten werden, um die Reise gegenüber dem Finanzamt belegen zu können. Entsprechende Nachweise können Rechnungen, ein Fahrtenbuch oder Tankquittungen sein.
Arbeitgeber können nachgewiesene Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten aber auch lohnsteuerfrei ersetzen. Besonderheiten gelten für Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw: Hier kann unter Nachweis der Gesamtkosten oder über eine Kilometerpauschale abgerechnet werden. Für Übernachtungskosten kann zum Beispiel bei einer Übernachtung bei Freunden eine Pauschale von 20 Euro angesetzt werden.
Pauschalen für Essen
Für Verpflegungsmehraufwendungen gelten ebenfalls Pauschalen. Je nach Dauer des Aufenthalts und Zielort der Reise ist diese Pauschale unterschiedlich hoch. Wer im Inland mehr als acht Stunden auf Dienstreise ist, erhält eine Pauschale von 14 Euro. Bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden beträgt diese 28 Euro. Für An- und Abreisetage werden 14 Euro gewährt.
Stellen Arbeitgeber der Belegschaft aber Mahlzeiten zur Verfügung, wird die Pauschale gekürzt, und zwar um 20 Prozent für das Frühstück und je 40 Prozent für Mittag- oder Abendessen. dpa