Wenn ein Erwachsener zwischen 18 und 25 Jahren eine weitere Ausbildung oder ein weiteres Studium antritt, kann unter Umständen ein Anspruch auf Kindergeld bestehen.
Grundsätzlich gewährt die Familienkasse Kindergeld für volljährige Kinder nur unter bestimmten Voraussetzungen: So dürfen die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und müssen nach der Schule beispielsweise zum ersten Mal eine Ausbildung, ein Studium oder einen Freiwilligendienst antreten.
Was gilt nun aber, wenn ein Kind im Anschluss eine weitere Ausbildung macht und zusätzlich arbeitet? Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich mit dieser Frage auseinandersetzen und ein Urteil sprechen (Az.: III R 22/21). Er gewährte in dem Fall der Klägerin kein Kindergeld. Denn die Tochter hatte nach dem Abschluss zur Diplom-Finanzwirtin deutlich über 20 Wochenarbeitsstunden gearbeitet. Ihrem Jura-Studium widmete sie sich nur in den verbleibenden arbeitsfreien Zeiten. Kindergeld können Eltern also nur beziehen, wenn das Kind während seiner zweiten Ausbildung höchstens bis zu 20 Wochenstunden arbeitet. dpa-tmn
Der Urlaub soll der Erholung dienen
Arbeitnehmer müssen dann nicht erreichbar sein
Darf ich Anrufe vom Chef im Urlaub ignorieren? In Zeiten des mobilen Arbeitens sind Diensthandy und Laptop auch im Urlaub oft nicht weit. Aber kann die Führungskraft verlangen, dass Beschäftigte während ihrer Auszeit Mails und Telefon beantworten?
Beschäftigte sind nur dazu verpflichtet, in der vereinbarten Arbeitszeit erreichbar zu sein. Im Normalfall dürfen Diensthandy oder Laptop demnach abends, im Urlaub, an Feiertagen oder am Wochenende ausgeschaltet bleiben. Darauf macht der Haufe-Verlag in einem Online-Beitrag aufmerksam. Mögliche dienstliche Anrufe müssten nicht beantwortet werden. Ebenso wenig müssen Beschäftigte auf E-Mails oder Kurznachrichten reagieren. Der Urlaub soll der Erholung dienen.
Das gilt im Übrigen auch für Führungskräfte. Auch sie müssen in ihrer Freizeit eigentlich nicht erreichbar sein. Für sie könne es aber unter Umständen Ausnahmen im Arbeitsvertrag geben. Solche Vereinbarungen sind diesen Informationen zufolge aber in der Regel nur zulässig, wenn sie sich auf die vom Arbeitgeber freiwillig gewährten Urlaubstage beziehen, die über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehen.
Wer Anrufe vom Arbeitgeber im Urlaub ignoriert, muss also keine arbeitsrechtlichen Folgen fürchten. Da in dieser Zeit keine Pflicht zum Arbeiten besteht, wäre eine Kündigung nach Angaben von Haufe wegen mangelnder Erreichbarkeit ohnehin unwirksam. dpa-tmn