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Mehr Selbstständigkeit

Pflege- und Krankenbetten haben enorme Vorteile

Mehr Selbstständigkeit

Beim Pflegebett lassen sich Kopf- und Fußteil per Knopfdruck verstellen. FOTO: STOCK.ADOBE.COM/NAVINTAR 

Trotz Pflegebedürftigkeit zu Hause zu bleiben, ist der Wunsch vieler Menschen. Das vorhandene Bett ist allerdings häufig ungeeignet. Für solche Fälle gibt es spezielle Pflegebetten. Dabei gibt es unterschiedliche Varianten und zwei Wege bei der Beantragung.

Pflege- und Krankenbetten haben enorme Vorteile

Das typische Pflegebett hat einen elektrisch verstellbaren, mehrteiligen Einlegerahmen, wodurch der Neigungswinkel für Kopf- und Fußteil wählbar ist. Die Liegefläche ist meist in der Höhe verstellbar. Es kann per Rollen leicht an verschiedene Stellen gefahren werden und hat pflegeleichte Oberflächen. Durch die Neigungswinkel hilft es Menschen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit beim selbstbestimmten Leben und kann für sie bewegungsfördernd wirken. Für die Pflegenden ist mit einem derartigen Bett das Umlagern, Anziehen und die Körperpflege kraft- und gelenkschonender. Zubehör kann etwa eine Bettverlängerung oder -verkürzung sein, ein Seitengitter, Bettgalgen, Aufrichthilfen sowie Seitenpolster. Auch spezielle Matratzen zur Dekubitusprophylaxe und Bettleitern gehören dazu. Generell gilt, bei „Kassenmodellen“ ist mit Lieferzeiten von mehreren Wochen bis Monaten zu rechnen. Prinzipiell sind Kranken- und Pflegebett das Gleiche, der Unterschied wird erst bei der Kostenübernahme deutlich. Die Krankenkasse kann die Kosten für ein so ausgestattetes Bett übernehmen, dann heißt es Krankenbett. Dafür muss keine Pflegebedürftigkeit nachgewiesen werden, wohl aber muss eine Verordnung vom Arzt vorliegen.


Beim Pflegebett ist die Pflegekasse gefragt. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist eine nachgewiesene Pflegebedürftigkeit, also dass ein Pflegegrad anerkannt worden ist. Zudem muss ein solches Bett die Pflege erleichtern, die Beschwerden des Pflegebedürftigen lindern und ihm eine selbstständige Lebensführung ermöglichen. Bereits bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst kann die Notwendigkeit für ein Pflegebett festgestellt werden. Darauf können Betroffene und ihre Angehörigen hinweisen.

Der Leistungsträger, bei dem der Antrag gestellt wird, überprüft, ob der Anspruch bei der Kranken- oder der Pflegekasse besteht. Sind beide gefragt, teilen sich die Kassen die Kosten. Dann und wenn die Krankenkasse übernimmt, zahlt der Versicherte 10 Euro zu. Trägt die Pflegekasse die Kosten allein, wird eine Zuzahlung von maximal 25 Euro fällig. hani

Informationen zu Elternunterhalt und Pflegegraden

Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz informiert in zwei Web-Seminaren – Teilnahme kostenfrei

Irgendwann kommen viele ältere Menschen an einen Punkt, an dem sie den Alltag nicht mehr alleine bewältigen können – sie werden pflegebedürftig. Doch Pflege im Alter ist teuer. Wenn Pflegeversicherungen, Rente und Vermögen die Kosten nicht abdecken, sind die nächsten Angehörigen gefordert. Oft heißt es dann: Kinder haften für ihre Eltern.

In vielen Fällen übernimmt der Nachwuchs die Verantwortung freiwillig und regelt die Pflege der Eltern. Oder die Eltern treffen frühzeitig Vorkehrungen für den Fall der Fälle, etwa indem sie ihr Haus verkaufen und in Einrichtungen für altengerechtes Wohnen umziehen. Dennoch gibt es auch viele Fälle, in denen das Sozialamt klären muss, wer für den Unterhalt eines Pflegebedürftigen aufkommen muss. Denn Kinder können zum Unterhalt für ihre pflegebedürftigen Eltern herangezogen werden, wenn das Geld der Eltern nicht ausreicht, um die Kosten für das Heim oder den Pflegedienst selbst zu zahlen. Im Web-Seminar „Elternunterhalt“ erklärt Silke Lachenmaier, Pflegeexpertin der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, wann Kinder Elternunterhalt an ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen müssen, wie der Unterhaltsanspruch berechnet wird und was es sonst zu beachten gilt. Das Web-Seminar findet am Dienstag, 22. Februar, um 18 Uhr statt.

Um den Weg zum Pflegegrad geht es in einem zweiten Online-Seminar. Wer Pflegegeld oder andere Pflegeleistungen erhalten will, muss einen Pflegegrad beantragen. Anschließend prüft ein Gutachter des Medizinischen Dienstes, welcher Pflegegrad vorliegt. Erst danach entscheidet die Pflegekasse über die Leistungen.

Die Pflegeexpertin der Verbraucherzentrale, Gisela Rohmann, erläutert den Weg zum Pflegegrad von der Antragstellung über die Begutachtung bis zur Entscheidung der Pflegekasse. Das Web-Seminar „Der Weg zum Pflegegrad“ findet am Mittwoch, 9. März, um 17 Uhr statt. Beide Seminare dauern etwa 60 Minuten; die Teilnahme ist kostenlos.

Interessierte können sich unter https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/webseminare-rlp für die Seminare anmelden. Fragen können bereits bei der Anmeldung oder im Live-Chat gestellt werden. Für die Teilnahme werden ein Computer oder Laptop mit Internetzugang und ein Lautsprecher benötigt. Ideal ist ein Kopfhörer. msw