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Steuerberater

Steuer-Entlastung bei Pflege von Angehörigen

Steuerberater erklären, wie die „außergewöhnlichen Belastungen“ geltend gemacht werden

Steuer-Entlastung bei Pflege von Angehörigen

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Die Pflege von Angehörigen ist emotional oft schwierig. Darüber hinaus führen die Pflege und die Betreuung von Angehörigen oftmals zu einer erheblichen finanziellen Belastung. Durch die steuerliche Anrechnung von Kosten kann jedoch eine Milderung eintreten, wie die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz erklärt.
      

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Der Fiskus beteiligt sich an diversen Kosten für die Altenpflege.FOTO: TOM WELLER/DPA

„Der Fiskus beteiligt sich an diesen Kosten und entlastet dabei sowohl die pflegebedürftigen als auch die pflegenden Personen steuerlich“, erläutert die Steuerberaterkammer. Eigene Pflegekosten fallen grundsätzlich unter die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen, da diese Kosten dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und andere vergleichbare Steuerpflichtige sie nicht zu tragen haben. Für einen zumutbaren Teil der Aufwendungen muss der Steuerpflichtige jedoch selbst aufkommen.

Auch die Unterbringung in einem Pflegeheim kann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Aber Achtung: Empfangene Leistungen, zum Beispiel aus der Pflegeversicherung, sind im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung gegebenenfalls anzurechnen und mindern dann den abzugsfähigen Teil.

Auch wer Pflegekosten für nahe Angehörige trägt, kann außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Anstelle des Ansatzes einer außergewöhnlichen Belastung kann der Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen auch den Behinderten-Pauschbetrag nutzen. Abhängig vom Grad der Behinderung existiert eine Pauschale zwischen 310 und 3700 Euro. Der Pauschbetrag bietet einen Ausgleich für mit der Behinderung zusammenhängende Mehraufwendungen, ohne dass die pflegebedürftige Person einen Einzelnachweis erbringen muss.

Wer Angehörige selbst pflegt, kann alternativ zu den außergewöhnlichen Belastungen in seiner Steuererklärung den Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Dieser beträgt 924 Euro im Jahr und soll die Versorgung Pflegebedürftiger in ihrer gewohnten Umgebung fördern. Bedingung ist, dass die Pflege unentgeltlich erfolgt und keine Einnahmen aus gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherungen fließen. Nimmt ein Angehöriger den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch, kann er keine weiteren außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege entstehen, geltend machen. Er muss sich also entscheiden, was für ihn günstiger ist: der Pflege-Pauschbetrag oder die außergewöhnlichen Belastungen mit Nachweis der Einzelausgaben.

Wenn die Pflege im Haushalt der zu pflegenden Person erfolgt oder die zu pflegende Person in einem Heim untergebracht ist und dort einen eigenen Haushalt führt, kann für sie anstelle des Ansatzes einer außergewöhnlichen Belastung eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommen. Hier können 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber 4000 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass es sich um entgeltliche Dienstleistungen handelt. Das bedeutet, ein pflegender Angehöriger muss für seine Pflegeleistungen entlohnt werden.  msw